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Ein Strafgefangener hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in seine Krankenakte. Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Informationsinteresse des Patienten wiegt im Strafvollzug besonders schwer. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Strafgefangener im Juni 2013 erfahren hatte, dass eine von ihm abgegebene Blutprobe ohne seine Zustimmung und damit rechtswidrig auf HI-Viren untersucht wurde, verlangte er von der Justizvollzugsanstalt umfassende Einsicht in seine
Das Landgericht Regensburg wies den Antrag zurück. Die Absicht die
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Ihm stehe ein Anspruch auf umfassende Einsicht in seine
Dem grundrechtlichen
Der Anspruch auf Einsicht in die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25821
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