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Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas stattgegeben und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26. Juni 1997 aufgehoben und die Sache an das BVerwG zurückverwiesen.
Durch die Entscheidung des BVerwG wird die Beschwerdeführerin (Bf) in ihrem verfassungsmäßigen Recht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verletzt. Diese Normen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine
1. Die Bf bietet die in Art. 137 Abs. 5 WRV genannte "Gewähr der Dauer". Hierzu ist es nicht erforderlich, dass eine
2. Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV ergeben sich des Weiteren ungeschriebene Voraussetzungen, die eine
Die korporierten Religionsgemeinschaften unterscheiden sich im religiös-weltanschaulich neutralen Staat des GG, der keine Staatskirche kennt, grundlegend von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Verständnis. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht. Ihnen werden aber mit dem Körperschaftsstatus bestimmte hoheitliche Befugnisse übertragen. Diese und andere Vergünstigungen erleichtern es der
3. Daraus folgt zum einen, dass eine
Innerhalb wie außerhalb des Bereichs hoheitlichen Handelns hat sie die staatsbürgerliche Pflicht zur Beachtung der Gesetze. Allerdings stellt nicht jeder einzelne Verstoß gegen Rechtsnormen die Gewähr rechtstreuen Verhaltens in Frage. Auch den korporierten Religionsgemeinschaften ist es unbenommen, Meinungsverschiedenheiten mit staatlichen Behörden darüber, wo im Einzelfall die der Religionsfreiheit und dem religiösen Selbstbestimmungsrecht durch das Gesetz gezogene Grenze verläuft, durch die Gerichte klären zu lassen. Viele Religionen erheben im Einzelfall einen Vorbehalt zugunsten ihrer Gewissensentscheidung und bestehen darauf, im unausweichlichen Konfliktfall den Glaubensgeboten mehr zu gehorchen als den Geboten des Rechts. Aus Rücksicht auf die Religionsfreiheit, der der Status einer
4. Eine
Andererseits dürfen die rechtlichen Anforderungen an eine
Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat kann nicht verlangt werden. Die korporierten Religionsgemeinschaften brauchen ihr Wirken nicht an den Interessen und Zielen des Staates auszurichten, weil die Religionsfreiheit es ihnen überlässt, wie sie den ihnen eröffneten Freiheitsraum ausfüllen. Außerdem ist "Loyalität" ein vager Begriff, der auch auf eine innere Disposition und nicht nur auf ein äußeres Verhalten zielt. Gleichermaßen kann es unter dem GG nicht Ziel einer Verleihung des Körperschaftsstatus sein, eine
Insgesamt setzt die Prüfung, ob eine
5. Nach diesen Maßstäben kann das Urteil des BVerwG kein Bestand haben.
Zwar hat das BVerwG zutreffend angenommen, dass der Bf der Körperschaftsstatus nicht schon wegen ihrer grundsätzlichen Haltung zum Staat versagt werden darf, auch wenn die Bf in ihren religiösen Lehren den Staat als "Bestandteil der Welt Satans" ansieht. Die Bf akzeptiert in ihrem tatsächlichen Verhalten den Staat als "von Gott geduldete Übergangsordnung".
Aber auch das religiöse Verbot der Teilnahme an staatlichen Wahlen rechtfertigt die Versagung des Körperschaftsstatus nicht. Zwar gehört das Demokratieprinzip zu den in Art. 79 Abs. 3 GG genannten ewigen Bestandteilen des GG. Die Bf greift das Demokratieprinzip als solches jedoch nicht an, sie will nicht die Demokratie durch eine andere Staatsform ersetzen. Ihre Bestrebungen sind apolitisch, sie richten sich auf ein Leben jenseits des politischen Gemeinwesens. In den über 100 Jahren ihres Bestehens stellt die Bf auch mangels Einflusses auf Nichtmitglieder keine reale Gefahr für die Demokratie da. Deshalb ist ihr Verhalten gegenüber staatlichen Wahlen ein Gesichtspunkt, der zwar bei der gebotenen typisierenden Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden kann. Er trägt aber für sich allein die Annahme einer Gefährdung der unantastbaren Gehalte des Demokratieprinzips nicht.
6. Den Fachgerichten ist nunmehr aufgegeben zu überprüfen, ob die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter einer Verleihung des Körperschaftsstatus an die Bf entgegen stehen. Insoweit ist im fachgerichtlichen Verfahren offen geblieben, ob die Bf durch von ihr empfohlene Erziehungspraktiken das Wohl der Kinder beeinträchtigt oder austrittswillige Mitglieder zwangsweise oder mit vom GG missbilligten Mitteln in der Gemeinschaft festhält und damit dem staatlichen Schutz anvertraute Grundrechte beeinträchtigt.
siehe nachfolgend Urteil des BverwG vom 17.05.2001 : Antrag der Zeugen Jehovas auf Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
1. Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV), muss rechtstreu sein.
a) Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachten, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird.
b) Sie muss außerdem die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.
2. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht.
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 159/2000 des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2000
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Dokument-Nr. 1621
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