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Der Beschwerdeführer (Bf) befand sich auf Grund Haftbefehls vom 27. September 2001 in Untersuchungshaft und wurde vom Landgericht Duisburg im Jahr 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zunächst) rechtskräftig.
Nachdem der Bf Revision eingelegt hatte, stellte der Bundesgerichtshof die Unzulässigkeit der dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Urteilsabsprache fest und gewährte mit Beschluss vom 19. Mai 2005 dem Bf, der die Frist zur Einlegung der Revision nicht gewahrt hatte, antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Über die Revision ist bisher nicht entschieden.
Im Juni 2005 beantragte der Bf seine unverzügliche Freilassung und legte Haftbeschwerde beim Landgericht ein. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, da der frühere Haftbefehl weiterhin Gültigkeit habe. Die Haftentscheidung sei nicht durch die zeitweise eingetretene Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gegenstandslos geworden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bf wurde vom Oberlandesgericht verworfen.
Der Bf war vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnete im Wege der einstweiligen Anordnung die unverzügliche Haftentlassung des Bf an. Der frühere Haftbefehl sei mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts gegenstandslos geworden. Daran ändere auch die vom Bundesgerichtshof gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts. Ein einmal gegenstandslos gewordener Haftbefehl bleibe gegenstandslos. Ein (im Gesetz nicht vorgesehenes) "Wiederaufleben" des Haftbefehls sei mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden darf, nicht vereinbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.08.2005
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Dokument-Nr. 891
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