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Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2003 in einem niedersächsischen Landeskrankenhaus im Maßregelvollzug untergebracht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die Entscheidung der Niedersächsischen Landesregierung, sämtliche Landeskrankenhäuser zu privatisieren.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin sei nicht schon durch den angegriffenen Beschluss der niedersächsischen Landesregierung unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Privatisierungsabsichten der Landesregierung seien bisher nicht getroffen worden. Die Kriterien und Bedingungen der für März 2006 geplanten europaweiten Ausschreibung des Bieterverfahrens stünden noch nicht fest. Es sei derzeit somit nicht absehbar, ob und wann es zu dem beabsichtigten Verkauf des Landeskrankenhauses, in dem die Beschwerdeführerin untergebracht ist, kommen wird und wie die geplante Privatisierung rechtlich ausgestaltet werden soll.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 93/2005 des BVerfG vom 29.09.2005
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Dokument-Nr. 1019
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