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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.07.2017
2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17, 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1562/17 -

VW-Dieselskandal: Sichergestellte Unterlagen dürfen vorerst nicht ausgewertet werden

Folgeabwägungen zu Gunsten der Beschwerdeführer

Die aus den Büroräumen der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day sichergestellten Unterlagen und Daten bezüglich des Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt im sogenannten "VW-Dieselskandal" müssen beim Amtsgericht München hinterlegt werden und dürfen einstweilen nicht ausgewertet werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Anlässlich eines in den USA geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Abgasmanipulationen an Dieselfahrzeugen beauftragte die Volkswagen AG die Rechtsanwaltskanzlei Jones Day im September 2015 mit internen Ermittlungen, rechtlicher Beratung und der Vertretung gegenüber den US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden. Zum Zwecke der Sachaufklärung sichteten die Rechtsanwälte von Jones Day innerhalb des Volkswagen-Konzerns eine Vielzahl von Dokumenten und führten konzernintern über 700 Befragungen von Mitarbeitern durch. Mit dem Mandat waren auch Rechtsanwälte aus dem Münchener Büro der Kanzlei Jones Day befasst.

Beschwerden gegen Durchsuchungsanordnung und Sicherstellung erfolglos

Die Staatsanwaltschaft München II führt wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit den 3,0 Liter-Dieselmotoren der Audi AG ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges und strafbarer Werbung, das sich bislang gegen Unbekannt richtet. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht München die Durchsuchung der Münchener Geschäftsräume der Kanzlei Jones Day an. Im Rahmen der Durchsuchung am 15. März 2017 wurden zahlreiche Aktenordner sowie ein umfangreicher Bestand an elektronischen Daten mit den Ergebnissen der internen Ermittlungen sichergestellt. Die Beschwerden der Volkswagen AG, der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day sowie der sachbearbeitenden Rechtsanwälte aus dem Münchener Büro gegen die Durchsuchungsanordnung und die Bestätigung der Sicherstellung waren erfolglos.

Verfassungsbeschwerden nach erfolglosen Beschwerden

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer vornehmlich die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 13 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und begehren mit den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Auswertung der sichergestellten Unterlagen und Daten bis zu einer Entscheidung über die eingelegten Verfassungsbeschwerden einstweilen auszusetzen.

Bundesverfassungsgericht muss Folgenabwägung vornehmen

Folgendes sind die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts:

1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.

Gründe für Erlass der einstweiligen Anordnung überwiegen

2. Die Verfassungsbeschwerden sind weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnungen.

Irreparable Beeinträchtigung des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses durch zwischenzeitliche Auswertungen der Strafverfolgungsbehörden möglich

a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit eine Auswertung des sichergestellten Materials vornehmen. Dieser Zugriff der Strafverfolgungsbehörden könnte nicht nur zu einer - möglicherweise irreparablen - Beeinträchtigung des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen der Volkswagen AG einerseits und der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und damit auch den sachbearbeitenden Rechtsanwälten führen. Auch andere Mandanten, die mit dem Ermittlungsverfahren in keinem Zusammenhang stehen, könnten im Falle einer Auswertung - zumal angesichts der medialen Aufmerksamkeit, die dem Fall zukommt - ihre Geschäftsgeheimnisse und persönlichen Daten bei der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day in Unsicherheit wähnen und deshalb ihre Aufträge zurückziehen. Dies hätte unmittelbare Folgen auch für die berufliche Tätigkeit der sachbearbeitenden Rechtsanwälte. Darüber hinaus könnte die Staatsanwaltschaft durch die Auswertung Kenntnis von Informationen erlangen, die allesamt aufgrund des von der Volkswagen AG erteilten Mandats in die Sphäre der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day gelangt sind und über deren Preisgabe sie als Auftraggeberin bisher selbst entscheiden konnte. Zudem könnten durch die Auswertung auch persönliche Daten unbeteiligter Dritter, insbesondere von Mitarbeitern der Volkswagen AG oder ihrer Tochtergesellschaften wie etwa der Audi AG, zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangen.

Bei einstweilige Anordnung trotz unbegründeter Verfassungsbeschwerde lediglich Zeitverzögerung zu befürchten

b) Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiesen sich die Verfassungsbeschwerden später jedoch als unbegründet, würde damit lediglich eine Verzögerung der staatsanwaltlichen Ermittlungen für eine begrenzte Zeitspanne einhergehen. Ein Beweisverlust hinsichtlich der Informationen aus dem sichergestellten Material wäre nicht zu befürchten.

Schwerwiegende Nachteile für Beschwerdeführer

c) Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile für die Beschwerdeführer schwerer als die durch den Erlass der einstweiligen Anordnung eintretende vorübergehende Beschränkung der staatlichen Strafverfolgung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online

Vorinstanzen zu 2 BvR 1287/17 und 2 BvR 1583/17:
  • Landgericht München I, Beschluss vom 06.06.2017
    [Aktenzeichen: 6 Qs 5/17, 6 Qs 6/17]
  • Amtsgericht München, Beschluss vom 21.03.2017
    [Aktenzeichen: ER II Gs 2811/17]
  • Amtsgericht München, Beschluss vom 06.03.2017
    [Aktenzeichen: ER II Gs - 2238/17]
Vorinstanzen zu 2 BvR 1405/17:
  • Landgericht München I, Beschluss vom 08.05.2017
    [Aktenzeichen: 6 Qs 5/17, 6 Qs 6/17]
  • Amtsgericht München, Beschluss vom 06.03.2017
    [Aktenzeichen: ER II Gs - 2238/17]
Vorinstanzen zu 2 BvR 1562/17:
  • Landgericht München I, Beschluss vom 07.06.2017
    [Aktenzeichen: Qs 12/17, 6 Qs 13/17, 6 Qs 14/17]
  • Landgericht München I, Beschluss vom 07.06.2017
    [Aktenzeichen: 6 Qs 9/17, 6 Qs 10/17, 6 Qs 11/17]
  • Amtsgericht München, Beschluss vom 26.04.2017
    [Aktenzeichen: ER II Gs 4214/17]
  • Amtsgericht München, Beschluss vom 21.03.2017
    [Aktenzeichen: ER II Gs 2811/17]
  • Amtsgericht München, Beschluss vom 06.03.2017
    [Aktenzeichen: ER II Gs 2238/17]
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