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Die Beschwerdeführer, eine selbständige Rechtsanwältin sowie ein selbständiger Arzt und seine Ehefrau, rügen eine zu niedrige einkommensteuerliche Berücksichtigung ihrer Beiträge insbesondere zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in den bis zum 31.12.2004 geltenden Fassungen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da ihnen vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung vom 6. März 2002 und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das
1. Im Urteil vom 6. März 2002 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die ungleiche Besteuerung von Renten und Pensionen bis zum 31.12.2004 hinzunehmen ist. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, eine Neuregelung mit Wirkung zum 1.1.2005 zu schaffen. Der Gesetzgeber hat den Gesetzgebungsauftrag zutreffend so verstanden, dass eine gleichheitsgerechte Besteuerung der Altersbezüge nur möglich ist, wenn bei der Neuregelung die Besteuerung aller bestehenden Altersvorsorgesysteme aufeinander abgestimmt wird. Daher beschränken sich die zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Regelungen des Alterseinkünftegesetzes nicht auf den Bereich der Beamtenpensionen und der Renten nichtselbständig Tätiger aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Verfahrensgegenstand des Urteils zur Rentenbesteuerung waren. Sie umfassen vielmehr den gesamten Komplex der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen und schließen die berufsständischen Versorgungseinrichtungen mit ein.
Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Veranlagungszeiträume vor 2005 kommt nicht mehr in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Urteil vom 6. März 2002 darauf verzichtet, den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Änderung der verschiedenen Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Rentenzahlungen zu verpflichten. Obwohl die Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht Gegen-stand des Urteils vom 6. März 2002 waren, können die Rügen der Beschwerdeführer schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen mit Wirkung für die Veranlagung für Zeiträume vor 2005 keinen Erfolg haben; denn jedenfalls im selben Umfang, wie dies den Beamtenpensionären bis zum 31.12.2004 abverlangt wurde, hätten auch die Beschwerdeführer als selbständig tätige Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen die ungleiche Besteuerung ihrer Altersvorsorge im Verhältnis zu nichtselbständig tätigen Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung hinzunehmen.
2. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 kommt auch im Hinblick auf das Verbot doppelter Besteuerung nicht in Frage.
Ob die einkommensteuerrechtlichen Regelungen in der Phase des Aufbaus einer Alterversorgung vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes und die Regelungen in der Versorgungsphase seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes insgesamt in bestimmten Fällen einen Verstoß gegen das Verbot doppelter Besteuerung bewirken, ist hier nicht zu entscheiden; denn aus dem Verbot doppelter Besteuerung lässt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Aufbauphase ableiten. Der Gesetzgeber kann dem Verbot doppelter Besteuerung ebenso durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Versorgungsphase Rechnung tragen. Ein Verstoß wäre deshalb in den Veranlagungszeiträumen der Versorgungsphase zu rügen, in denen die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/08 des BVerfG vom 14.03.2008
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Dokument-Nr. 5785
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