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Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat eine Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen das Solidaritätszuschlagsgesetz 1991 einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit dem am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen Solidaritätszuschlagsgesetz 1991 wurde ein Zuschlag in Höhe von 3,75 % auf die in den Veranlagungszeiträumen 1991 und 1992 festgesetzte Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Dieses Gesetz wurde im Juni 1993 von dem Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 abgelöst, das auch heute noch in Kraft ist.
Der Beschwerdeführer (Bf) ein Rechtsanwalt klagte gegen Bescheide des Finanzamts, mit denen gegen ihn für die Jahre 1991 und 1992 Solidaritätszuschläge in Höhe von rund 5.000,- DM bzw. rund 2.000,- DM festgesetzt worden waren.
Die Klage blieb erfolglos. In letzter Instanz entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom Februar 1996, daß das Solidaritätszuschlagsgesetz von 1991 verfassungsgemäß sei. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Soweit der Bf geltend macht, das Solidaritätszuschlagsgesetz von 1991 habe der Zustimmung des Bundesrates bedurft, kommt der Vb keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn das Solidaritätszuschlagsgesetz von 1995 ist mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen worden. Für nicht mehr geltendes Recht aber besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit nach Außerkrafttreten der entsprechenden Norm. Ein Grund für eine Ausnahme ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
2. Die Vb wirft auch keine klärungsbedürftigen, grundsätzlichen Fragen zur Bestimmtheit von Steuergesetzen auf. Soweit der Bf meint, sowohl mit dem Begriff "Zuschlag" als auch mit dem Begriff "Abgabe" habe der Gesetzgeber bewußt darüber täuschen wollen, daß mit dem Solidaritätszuschlagsgesetz eine Steuererhöhung vorgenommen werde, ist dies unzutreffend. Der Steuergesetzgeber nimmt mit dem Begriff der Ergänzungsabgabe Bezug auf die Regelung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG, aus der sich ergibt, daß eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer als steuerliche Abgabe zu erheben ist. Trotz der Bezeichnung als "Solidaritätszuschlag" läßt das Gesetz keinen Zweifel daran, daß eine Ergänzungsabgabe im Sinne dieses Artikels erhoben wird. Im übrigen trifft es nicht zu, daß der Begriff der "Abgabe" dazu dienen könnte, über die Tatsache der Einführung einer Steuer zu täuschen. Der Begriff der Abgabe bildet vielmehr den Oberbegriff, der sowohl die Steuern als auch die nicht steuerlichen Abgaben umfaßt.
3. Die Annahme der Vb ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Das ist der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Bf in existentieller Weise betrifft. Eine existentielle Betroffenheit fehlt hier schon im Hinblick auf die geringe Höhe der festgesetzten Abgabeschuld.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2005
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
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