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Ein rheinland-pfälzischer Polizeibeamter, der sich gegen die Heraufsetzung seines Pensionsalters zur Wehr setzen wollte, ist vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das Gericht nahm seine Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Dass der Gesetzgeber nach Alter und der Härte der Beanspruchung im Dienst differenziere und so für einzelne Beamtengruppen besondere, niedrigere Altersgrenzen festsetze, verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Früher traten in Rheinland-Pfalz Polizeibeamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den
Der 1945 geborene Beschwerdeführer war zuletzt Kriminalhauptkommissar im gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er wendet sich dagegen, dass seine
Die Festsetzung der unterschiedlichen Altersgrenzen verstößt nicht gegen die
Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Der Gesetzgeber hat sich bei der Neubewertung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 67/08 des BVerfG vom 27.06.2008
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Dokument-Nr. 6285
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