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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.06.2021
2 BvR 1077/21 -

BVerfG: Keine Herausgabe von Eigentum aus geräumter Wohnung mittels einstweiliger Anordnung

Kein Verlust des Eigentums durch verzögerte Entscheidung des Amtsgerichts

Klagt ein Räumungsschuldner nach § 885 a Abs. 4 ZPO auf Herausgabe seines Eigentums aus der geräumten Wohnung und verzögert sich die Entscheidung des Amtsgerichts, rechtfertigt dies keinen Erlass einer auf Herausgabe gerichtete einstweilige Anordnung. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungsmieter im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Hamburg auf Herausgabe seines Eigentums aus der geräumten Wohnung. Da sich die Entscheidung des Amtsgerichts verzögerte, befürchtete der Mieter den Verlust seiner Habe. Er beantragte daher beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Herausgabe seines Eigentums.

Kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz

Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen den Mieter und lehnte daher den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ab. Eine solche setze einen drohenden schweren Nachteil voraus. Ein solcher Nachteil sei hier aber nicht erkennbar. Selbst der Ablauf der Monatsfrist aus § 885 a Abs. 4 ZPO habe nicht unmittelbar zur Folge, dass der vom Mieter geltend gemachte Herausgabeanspruch untergeht oder vor den Fachgerichten nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht werden kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2021
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 415Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 415

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