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Die Verfassungsbeschwerde des mutmaßlichen NS-Kriegsverbrechers John Demjanjuk wurde als unzulässig erklärt, da der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletztung von ihm nicht substantiiert begründet werden konnte. Die Abschiebung nach Deutschland sei rechtmäßig erfolgt. Die entschied das Bundesverfassungsgericht.
Der in der Ukraine geborene und zurzeit staatenlose Beschwerdeführer John Demjanjuk befindet sich seit dem 12. Mai 2009 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts München in Untersuchungshaft. Dem Beschwerdeführer, der am Tage seiner Inhaftierung von den USA nach Deutschland abgeschoben beziehungsweise überstellt wurde, wird vorgeworfen, sich im Jahre 1943 im deutschen Vernichtungslager Sobibor im damals besetzten Polen in mindestens 29.000 Fällen der Beihilfe zum
Demjanjuk legt weder dar, woraus sich ein gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zustehender individueller Anspruch auf Einhaltung und Durchführung eines seine Person betreffenden Auslieferungsverfahrens dem Grunde nach ergeben soll, noch, in welchen konkreten Grundrechten er im Einzelnen verletzt worden ist. Dies gilt auch für seine pauschale Behauptung, dass durch die streitgegenständliche Vorgehensweise der USA und der Bundesrepublik Deutschland seine ihm durch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und den zwischen diesen beiden Staaten bestehenden Auslieferungsvertrag gewährten Schutzrechte ausgeschaltet würden. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass Rechte und Pflichten aus einem völkerrechtlich wirksamen Auslieferungsvertrag soweit, wie hier, in ihm nichts anderes vereinbart ist nur den Vertragsstaaten erwachsen. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb als natürliche Person nicht auf den Auslieferungsvertrag, dessen Verletzung und Umgehung berufen.
Der darüber hinaus erhobene Einwand Demjanjuks, die USA hätten ihm zu keinem Zeitpunkt die im Auslieferungsvertrag garantierten Rechte gewährt, ist ebenfalls nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer legt weder dar, welche konkreten, ihn individuell schützenden Rechte vorliegend umgangen worden sind, noch auf welche Art und Weise er sich hiergegen vor amerikanischen Gerichten zur Wehr gesetzt hat. Sein Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen in einer pauschalen Kritik an der Vorgehensweise insbesondere der amerikanischen Behörden, deren Entscheidungen als Akte ausländischer Staaten mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar sind. Die vom Beschwerdeführer im Schwerpunkt geltend gemachten Rechtsverluste sind ausschließlich unmittelbare Folge der Entscheidung der amerikanischen Behörden; insbesondere die Anordnung und Durchführung der erfolgten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 76/09 des BVerfG vom 08.07.2009
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Dokument-Nr. 8127
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