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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde der Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Thüringer Landtag nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richtet sich gegen das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 14/18 -, welches die Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission (Härtefallverordnung) betrifft.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof entschied auf eine abstrakte Normenkontrolle der Beschwerdeführerin hin mit Urteil vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 14/18 -, dass die Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission – die
Das BVerfG hat die
Der Verfassungsgerichtshof hat auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 100 Abs. 3 GG verstoßen. Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichen, so hat es nach Art. 100 Abs. 3 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht lagen nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof hat keinen tragenden Rechtssatz aufgestellt, mit dem er von einem tragenden Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre. Er hat sich in seinem Urteil vielmehr mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausübung von Staatsgewalt auseinandergesetzt und ist unter Anwendung dieser allgemeinen Maßstäbe zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeit der Härtefallkommission nicht als Ausübung von Staatsgewalt zu qualifizieren sei. Derartige einzelfallbezogene Fragen der Subsumtion sind nicht Gegenstand eines Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 3 GG.
Ebenso wenig hat der Verfassungsgerichtshof den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Das entscheidende Gericht muss die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Gemessen daran hat der Verfassungsgerichtshof nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Denn es fehlt nicht an einer hinreichenden Würdigung des Vortrags der Beschwerdeführerin zur Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG. Mit dem Verhältnis des Landesverfassungsrechts zum Grundgesetz hat der Verfassungsgerichtshof sich zu Beginn seiner Begründetheitsprüfung ausführlich auseinandergesetzt. Die weiteren von der Beschwerdeführerin angesprochenen Fragen der Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG waren nach dem Rechtsstandpunkt des Verfassungsgerichtshofs, wonach es sich bei Art. 33 Abs. 2 GG nicht um in die Thüringer Verfassung hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht handele, unerheblich.
Keinen Erfolg hat auch die Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ansicht des Verfassungsgerichtshofs, Art. 33 Abs. 2 GG sei im landesverfassungsgerichtlichen Verfahren kein Prüfungsmaßstab, entbehrt nicht jedes sachlichen Grundes. Die Länder verfügen unter dem Grundgesetz über eine weitgehende Verfassungsautonomie. Grundsätzlich stehen die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder in dem föderativ gestalteten Bundesstaat selbständig nebeneinander. Ein Hineinwirken bestimmter Vorschriften des Grundgesetzes als ungeschriebene Bestandteile in die Landesverfassung ist die Ausnahme. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ob Art. 33 Abs. 2 GG als ungeschriebener Bestandteil in die Landesverfassungen hineinwirkt, gibt es nicht. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG rügt, da die Vertreter der Kirchen in der Härtefallkommission überrepräsentiert seien, setzt sie der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs lediglich eigene Wertungen entgegen, ohne aufzuzeigen, warum das angegriffene Urteil willkürlich sein soll.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2023
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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