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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.09.2005
2 BvQ 31/05 -

Vorläufiges Wahlergebnis am 18. September 2005 darf bekannt gegeben werden

Die Anträge einer Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis 299 und Direktkandidatin für die Wahl zum Deutschen Bundestag auf Eilrechtsschutz gegen die Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses bis zur Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) hatten keinen Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Anträge ab, da eine (bislang noch nicht erhobene) Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre.

Angriffsgegenstand sind Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen. Nach dem Willen des Verfassungsgebers (Art. 41 Abs. 1 GG) und der Konzeption des Rechtschutzes im Wahlverfahren (§ 49 Bundeswahlgesetz) ist Rechtschutz im vorliegenden Verfahren erst nach der Wahl zu erlangen. Auch wenn man den Antrag der Antragstellerin als vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde auslegte, wäre er unzulässig.

Eine vorverlegte Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht auf Antrag eines Wahlberechtigten sehen weder das Grundgesetz noch ein anderes Gesetz vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 85/2005 des BVerfG vom 14.09.2005

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