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Es stellt eine Frauendiskriminierung dar, dass Beamte in Teilzeitbeschäftigung geringere Pensionsansprüche geringere Pensionen erhalten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Abschlag sei verfassungswidrig und deshalb nichtig, erklärten die Richter. Vor allem Frauen würden aus familiären Gründen Teilzeitarbeit leisten, so dass sich der Abschlag als Schlechterstellung von Frauen auswirke.
Die Höhe des Ruhegehalts eines Beamten bestimmt sich nach Prozentsätzen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, den Ruhegehaltssätzen. Bis zum 31.Dezember 1991 galt für die Berechnung des Ruhgehaltssatzes eine degressive Tabelle. Das
Diese degressive Staffelung führte in vielen Fällen zu einer vergleichsweisen Besserstellung von Teilzeitbeamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten. Zum Ausgleich dieser Besserstellung sah das Beamtenversorgungsrecht seit dem Jahr 1984 bei Teilzeitbeschäftigung eine zeitanteilige Verminderung des Ruhegehaltssatzes vor. Diese wurde nach § 14 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung berechnet, indem zunächst der fiktive Ruhegehaltssatz ermittelt wurde, den der
Ab dem 1. Januar 1992 wurde die degressive Ruhegehaltstabelle durch eine lineare Tabelle ersetzt. Eines Versorgungsabschlags der vorbeschriebenen Art bedurfte es unter Geltung dieser neuen Ruhegehaltstabelle nicht mehr. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. blieb indes kraft der Übergangsvorschrift des § 85 BeamtVG für die Berechnung des Ruhegehalts derjenigen Teilzeitbeamten anwendbar, die bereits am 31. Dezember 1991 im Beamtenverhältnis standen.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2003 entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dass die Regelung des § 85 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. im Widerspruch zu dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen aus Art. 141 EG steht. Die Anwendung der Bestimmungen könne dazu führen, dass Teilzeitdienst bei gleicher Zahl abgeleisteter Dienststunden zu einem niedrigeren
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist seit 1971
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass die beanstandete Regelung mittelbar eine geschlechterdiskriminierende Wirkung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG hat und sie daher nichtig ist.
Durch die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. werden mittelbar Frauen benachteiligt, da von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in weitaus überwiegendem Maße Frauen Gebrauch machen. Infolge der vorgegebenen Berechnungsweise erhalten teilzeitbeschäftigte
1. Angesichts der mit der Ausweitung der Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten verbundenen Kostenlast für die öffentlichen Haushalte sollte der
2. Die
3. Auch das Leitbild des Vollzeitbeamten kann die Belastung der weit überwiegend weiblichen teilzeitbeschäftigten Beamten in der Versorgung sachlich nicht rechtfertigen. Den Umstand, dass der Teilzeitbeamte vom Leitbild des Vollzeitbeamten abweicht, kann der Gesetzgeber zwar grundsätzlich zum Anknüpfungspunkt besoldungsrechtlicher Regelungen machen. Jedoch endet die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dort, wo sich die Regelungen in unverhältnismäßiger Weise benachteiligend für
Die Berechnung des Ruhegehaltssatzes von Teilzeitbeamten nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 BeamtVG a. F. (sog. Versorgungsabschlag) verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72/08 des BVerfG vom 11.07.2008
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