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Die Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist unzulässig, da der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nicht hinreichend entsprechend der Vorgaben des Art. 100 Abs. 1 GG aufbereitet wurde. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen der
Um dem entgegenzuwirken, führte der Gesetzgeber im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 eine allgemeine Verlustverrechnungsbeschränkung ein. Danach konnte das positive Einkommen, soweit es 100.000 DM überstieg, nur noch zur Hälfte durch gegenläufige Verluste gemindert werden, so dass zumindest die Hälfte des 100.000 DM übersteigenden Betrags der Besteuerung unterlag (so genannte Mindestbesteuerung). Danach nicht verrechnete Verluste blieben nach § 2 Abs. 3 EStG n.F. im Jahr ihrer Entstehung unberücksichtigt, konnten aber - nach § 10 d EStG n.F. ebenfalls entsprechend begrenzt - in anderen Veranlagungszeiträumen ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich war allerdings nur für den Fall beschränkt, dass die Verluste in einer anderen Einkunftsart angefallen waren als die positiven Einkünfte. Innerhalb derselben Einkunftsart war die Verlustverrechnung weiterhin uneingeschränkt möglich. Im Einzelnen führte dies zu einem komplexen Rechenweg, der viele, zum Teil sich wiederholende Einzelschritte umfasste. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 wurde diese Regelung mit der Begründung wieder abgeschafft, sie habe sich in der Praxis als schwer handhabbar erwiesen.
Die
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die
Dem wird der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs nicht gerecht. Der einfachrechtliche Gehalt des § 2 Abs. 3 und des § 10 d EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 und die entsprechenden Erörterungen im Schrifttum werden nicht hinreichend aufbereitet.
Vergleichsweise ausführlich befasst sich der Vorlagebeschluss mit den Regelungen zur Einschränkung des individuellen Verlustausgleichs, ohne aber aufzuzeigen, dass diese für sich gesehen besondere Verständnisschwierigkeiten bereiten. Soweit der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang Bedenken gegen einzelne Begriffe formuliert, handelt es sich um lediglich stilistische Mängel, die nicht ohne weiteres zur Unklarheit über den Inhalt dieser Begriffe führen. Zu den erheblichen Klarheitsproblemen der Vorschriften über den ehegattenübergreifenden Verlustausgleich sowie der Verweisungen auf diese Vorschriften im Rahmen des Verlustvortrags und Verlustrücktrags aus anderen Veranlagungszeiträumen beschreibt der Vorlagebeschluss Aspekte der Komplexität jedoch im Wesentlichen nur allgemein auf einer abstrakten Ebene. Obwohl die Vorschriften - wie die Erörterungen im Schrifttum zeigen - einer systematischen Aufbereitung zugänglich sind, fehlt es an einem Versuch, deren Regelungsgehalt konkret zu erschließen. Diejenigen Stimmen, die die Normen für insgesamt auslegungsfähig und daher verfassungsgemäß halten und insofern auch konkrete, in sich schlüssig zu nennende Vorschläge unterbreitet haben, bleiben unberücksichtigt. Insgesamt geht der Vorlagebeschluss auf die - im Wege der Auslegung durchaus zu ermittelnde - rechensystematische Grundstruktur nicht in der gebotenen Weise ein, obwohl erst auf dieser Grundlage eine sachgerechte Prüfung der Klarheitsproblematik möglich ist. Zwar bezeichnet er mit der unübersichtlichen Verweisungstechnik und der Vielzahl der durchzuführenden Rechenschritte weitere Gesichtspunkte, die im Hinblick auf die Problematik der Normenklarheit von Bedeutung sein können. Die systematische Aufbereitung des einfachen Rechts in Auseinandersetzung mit den im Schrifttum vertretenen Auslegungen wird dadurch aber nicht ersetzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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