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Der mit Freiheitsstrafe bedrohte Erwerb und Besitz selbst geringer Mengen von Cannabisprodukten ist nicht verfassungswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht hervor. Zudem betonte das Bundesverfassungsgericht, dass es kein Recht auf Rausch gibt. Dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde als so genannter "Cannabis-Beschluss" (teils auch: "Haschisch-Entscheidung") bekannt. Kostenlose-urteile.de veröffentlicht die Cannabis-Entscheidung in der Reihe "Urteile, die Rechtsgeschichte geschrieben haben".
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Bundesverfassungsgericht unter anderem darüber zu entscheiden, ob die Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes von Cannabisprodukten, wie beispielsweise Marihuana oder Haschisch, nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Strafvorschriften zum unerlaubten Erwerb und
Darüber hinaus liege durch die Strafvorschrift zwar ein Eingriff in das
Das Bundesverfassungsgericht hielt die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten für verhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber verfolge damit den Zweck, die menschliche Gesundheit vor den von der Droge
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gehen von Cannabisprodukten nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken aus. So bestehe zum einen die Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit. Zum anderen könne der Dauerkonsum von Cannabisprodukten zu Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen führen. Dies gefährde gerade die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig.
Der unerlaubte Erwerb und
Das Bundesverfassungsgericht war sich durchaus bewusst, dass der Erwerb und
Obwohl es zur Zeit der Entscheidung dazu noch keine gesicherten Erkenntnisse gab, sah das Bundesverfassungsgericht eine unterschiedle Behandlung des § 31 a BtMG durch die Staatsanwaltschaften für problematisch. Denn eine unterschiedliche Bemessung der geringen Menge durch die einzelnen Staatsanwaltschaften der Bundesländer würde zu einer ungleichmäßigen Rechtsanwendung führen. Das Verfassungsgericht verpflichtete daher die Länder, für eine im wesentlichen einheitliche Anwendung des § 31 a BtMG zu sorgen.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil für Nikotin und Alkohol andere Regelungen gelten, habe nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht vorgelegen. Abgesehen davon, dass Nikotin schon kein Betäubungsmittel sei, gebiete der Gleichheitssatz nicht, alle gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen. Denn das Maß der Gesundheitsgefährdung sei nicht alleiniges maßgebliches Kriterium. Neben der unterschiedlichen Wirkung könne etwa die verschiedenartigen Verwendungsmöglichkeiten eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Das Bundesverfassungsgericht führte zum Alkohol aus, dass zwar der Missbrauch von Alkohol Gefahren für den Einzelnen und der Allgemeinheit mit sich bringen kann. Es sei jedoch zu beachten, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten hat. So diene es als Lebens- und Genussmittel. In Form von Wein werde es darüber hinaus zu religiösen Zwecken gebraucht. Alkohol diene damit nicht ausschließlich der Herbeiführung eines Rausches. Dies sei bei Cannabisprodukten aber der Fall. Zudem gaben die Verfassungsrichter zu bedenken, dass die Durchsetzung eines Verbots von Alkohol in Deutschland wohl aussichtslos sei.
Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1994 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile, die Rechtsgeschichte geschrieben haben".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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