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Eine Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld ist gemäß § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG auch bei Nichtanrechnung auf den Unterhalt mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Die mit dem Unterhalt und der Betreuung von Kindern verbundenen Belastungen der Eltern werden durch steuerliche Freibeträge und durch die Zahlung von
Der Bundesfinanzhof sah sich in einem Revisionsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommenssteuer eines geschiedenen Ehegatten, der für seine nicht in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder barunterhaltspflichtig ist, an einer Entscheidung gehindert und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob in unterhaltsrechtlichen Mangelfällen die Hinzurechnung des Kindergeldes zur
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar sind, auch soweit Steuerpflichtige von der Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB betroffen sind. Mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie und dem allgemeinen Gleichheitssatz ist vereinbar, dass die um die Freibeträge verminderte
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die verfassungsrechtlich gebotene Verschonung des kindbedingten Existenzminimums wird in - hier allein zu betrachtenden - Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens dadurch bewirkt, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen um die Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG vermindert wird. Der Gesetzgeber hat sich damit für eine verfassungsrechtlich zulässige generalisierende Regelung entschieden, mit der die existenznotwendigen Mindestaufwendungen für Kindesunterhalt bei allen Steuerpflichtigen in gleicher Weise in der steuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Das dem Steuerpflichtigen als monatlich gezahlte Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) zugeflossene
Entsprechend dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers fließt das
Ein gemäß § 31 Satz 5 EStG auszugleichender Zufluss des Kindesgeldes ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige über das
Ein Verstoß gegen die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen gesetzlicher Regelungsbefugnis lässt sich nicht feststellen. Die steuerliche Entlastung kindesbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit der von § 1612 b Abs. 5 BGB betroffenen Steuerpflichtigen erfolgt nach denselben Bestimmungen wie diejenige anderer Unterhaltspflichtiger. Die durch diese Vorschrift bewirkten finanziellen Einschränkungen Betroffener sind Konsequenz ihrer geringeren Leistungsfähigkeit. Nicht ersichtlich ist, inwiefern daraus eine Verpflichtung des Gesetzgebers folgen könnte, für diesen Personenkreis zur Wahrung des Gleichheitssatzes besondere, von den allgemeinen Bestimmungen des Familienleistungsausgleichs abweichende Regelungen zu schaffen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2009
Quelle: ra-online, BVerfG
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Dokument-Nr. 8710
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