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Der Bundesverfassungsgericht lehnte die Frage des Bundesfinanzhofs, ob eine Besteuerung von Leibrenten gegenüber der Besteuerung von Zinseinkünften mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sei, wegen nicht erfüllten verfassungsrechtlichen Vorgaben als unzulässig ab.
Der Bundesfinanzhof sieht seit dem Jahr 1992 den Ertragsanteil einer
Die gemeinsam zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger der Ausgangsverfahren sind seit dem Jahr 1992 miteinander verheiratet. Der Ehemann hatte im Jahr 1990 sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück seiner späteren Ehefrau übertragen. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich zur monatlichen Zahlung einer lebenslänglichen wertgesicherten Rente an den Ehemann. Das Finanzamt besteuerte den Ertragsanteil der Rente als Einkünfte des Ehemanns gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG. Den von der Ehefrau im Gegenzug begehrten Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG für den Anteil des Ertragsanteils lehnte das Finanzamt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Die eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht Köln gab den dagegen gerichteten Klagen statt, da es der Auffassung war, dass der Klägerin der begehrte Sonderausgabenabzug entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu gewähren sei. Im Revisionsverfahren legte der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor, ob die Besteuerung der Ertragsanteile von Bezügen aus Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG, die Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag - ohne Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags - ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sei, dass es sich um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen handele.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass diese
Der Bundesfinanzhof hat diese verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt. Die Frage, ob es der allgemeine
Der Bundesfinanzhof hat auch nicht hinreichend die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der zur Überprüfung gestellten Norm erörtert, obwohl eine solche Lösung nahe liegt. Der Auffassung des Bundesfinanzhofs, es liege eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor, liegt die von ihm selbst aufgestellte Prämisse zugrunde, dass es sich bei dem Ertragsanteil der
Die nicht dem gesetzgeberischen Willen folgende Auslegung der Norm entbindet den Bundesfinanzhof jedenfalls nicht davon, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der - nach seiner Rechtsprechung - materiellrechtlich als Zinsanteil zu qualifizierende Ertragsanteil der
Schließlich fehlt es in dem Vorlagebeschluss auch an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein gleichheitsrechtlich tragfähiger Grund für die nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bestehende Ungleichbehandlung der Besteuerung von Leibrenten gegenüber der Besteuerung von Zinseinkünften vorliegt. Das vorlegende Gericht hat sich insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2009
Quelle: ra-online, BVerfG
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Dokument-Nr. 8612
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