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Das neue so genannte 9-er Sondergremium des Bundestages darf vorerst nicht in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit im Hinblick auf Notmaßnahmen zur Euro-Rettung entscheiden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und gab mit seiner einstweiligen Anordnung dem Antrag von Abgeordneten des Deutschen Bundestages statt, die sich durch die Delegation der parlamentarischen Haushaltsverantwortung auf das 9-er Sondergremium in ihrem Abgeordnetenstatus verletzt sahen.
Als Reaktion auf die Staatsschuldenkrise im Gebiet der Europäischen Währungsunion schufen deren Mitgliedstaaten den „Euro-Rettungsschirm“, in dessen Rahmen eine privatrechtlich organisierte Zweckgesellschaft, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) gegründet worden ist. Diese Zweckgesellschaft erhält Garantien von den Euro-Mitgliedstaaten, um die Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen, die sie für überschuldete Mitgliedstaaten bereitstellt. Mit dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - StabMechG) vom 22. Mai 2010 legte der Bundesgesetzgeber auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands fest.
Im Mai/Juli 2011 kamen die Mitgliedstaaten überein, die vereinbarte maximale Darlehenskapazität der EFSF von 440 Milliarden Euro in vollem Umfang bereitzustellen und die EFSF mit weiteren, flexibleren Instrumenten zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise und der gestiegenen Ansteckungsgefahren unter den Euro-Mitgliedstaaten auszustatten. Die europäischen Vereinbarungen wurden in Deutschland durch das am 14. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes umgesetzt, das nunmehr einen auf rund 211 Milliarden Euro erhöhten Gewährleistungsrahmen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht, die erweiterten Instrumente der EFSF definiert und die Voraussetzungen ihres Einsatzes festlegt.
Zudem wurden die Beteiligungsrechte des Bundestages neu geregelt. Danach bedürfen Entscheidungen des deutschen Vertreters in der EFSF grundsätzlich der Zustimmung des Bundestages. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit soll dieses Beteiligungsrecht jedoch gemäß § 3 Abs. 3 StabMechG von einem neu zu schaffenden Gremium ausgeübt werden, deren Mitglieder aus den gegenwärtig 41 Mitgliedern des Haushaltsausschusses zu wählen sind. Bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungsgefahren soll nach der Neuregelung regelmäßig besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit vorliegen. In allen übrigen Fällen kann beides von der Bundesregierung geltend gemacht werden. Hiergegen steht dem Haushaltsausschuss ein Widerspruchsrecht zu, das nur mit Mehrheit ausgeübt werden kann, um wieder eine Zustimmungskompetenz des gesamten Bundestages zu erreichen. Darüber hinaus können nach § 5 Abs. 7 StabMechG die Unterrichtungsrechte des Bundestages auf das Gremium übertragen werden.
Am 26. Oktober 2011 hat der Bundestag die neun Mitglieder des Gremiums gewählt (so genanntes 9-er Sondergremium).
Die Antragsteller sind Abgeordnete des Deutschen Bundestages und wenden sich im Wege des Organstreitverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die mit der Gesetzesänderung eingeführte Neuregelung der Beteiligung des Bundestages. Sie sehen sich durch die Delegation der parlamentarischen Haushaltsverantwortung auf das 9-er Sondergremium in ihrem Abgeordnetenstatus gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass bis zur Entscheidung im Organstreitverfahren die Beteiligungsrechte des Bundestages nicht durch das neu konstituierte Gremium wahrgenommen werden dürfen.
Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Folgenabwägung ergibt, dass den Antragstellern gewichtige Nachteile entstünden, wenn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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