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Das Bundesverfassungsgericht hat einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit dem „EU-Wiederaufbaufonds“ abgelehnt, mit dem die Fraktion der Alternative für Deutschland im Deutschen Bundestag beantragt hatte, dem Bundespräsidenten zu untersagen, das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz (ERatG) auszufertigen, zu unterschreiben und zu verkünden.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Organklage gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag am Zustandekommen des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes sowie gegen die Mitwirkung der Bundesregierung am Beschluss des Rates der Europäischen Union über die Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020. Sie beantragt zugleich, dem Bundespräsidenten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz auszufertigen, zu unterschreiben und zu verkünden. Ferner soll dem zuständigen Bundesminister untersagt werden, das Gesetz vor der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten gegenzuzeichnen.
Nach Auffassung der Antragstellerin sind Bundesregierung und Bundestag bei der Novellierung des Eigenmittelbeschlusses vom 14. Dezember 2020 ihrer sich aus der Integrationsverantwortung aus Art. 23 in Verbindung mit Art. 38 und Art. 20 GG ergebenden Pflicht, die Souveränität Deutschlands und die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages zu wahren, nicht gerecht geworden und haben dadurch die Antragstellerin sowie den Bundestag, für den sie in Prozessstandschaft handele, in ihren jeweiligen Rechten verletzt.
Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt. Mit der auf den Beschluss des Senats vom 15. April 2021 (2 BvR 547/21) folgenden Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes durch den Bundespräsidenten und seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
Im Übrigen wäre dem Antrag, unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die Anträge im Hauptsacheverfahren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, aus den im Beschluss des Senats vom 15. April 2021 dargelegten Gründen, die sich auf das vorliegende Verfahren entsprechend übertragen lassen, der Erfolg in der Sache auch von vornherein zu versagen gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2021
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30452
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