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Das Bundesverfassungsgericht hat Anträge im Organstreitverfahren gegen die 15. Bundesversammlung sowie gegen den Bundestagspräsidenten als deren Leiter verworfen, da sie laut Bundesverfassungsgericht teilweise unzulässig, teilweise jedenfalls offensichtlich unbegründet sind.
Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft die Rechte eines durch die Volksvertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewählten Mitglieds der 15.
Das Bundesverfassunsgericht hat die Anträge als teilweise unzulässig, teilweise jedenfalls offensichtlich unbegründet verworfen (§ 24 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Nach dem Hauptantrag zu 9. soll die
Hinsichtlich der Anträge zu 5. und 8. ist der Antragsteller nicht antragsbefugt. Nach § 64 Abs. 1 BVerfGG muss ein Antragsteller im Organstreitverfahren geltend machen, durch eine Maßnahme des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten verletzt zu sein. Dem Antragsteller steht von Verfassungs wegen kein organschaftliches Recht zu, die
Hinsichtlich der weiteren Anträge kann offen bleiben, ob sie zulässig sind, denn sie sind jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Die 15.
Der Bundestagspräsident als Leiter der
Da sich die
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2015
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20434
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