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Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht Betroffener zu einer Gegendarstellung gegen nach ihrer Meinung ungünstige Medienberichte bei mehrdeutigen Äußerungen eingeschränkt und die Pressefreiheit damit gestärkt. Wer eine Äußerung macht, die mehrdeutig verstanden werden kann, muss sich nicht jede denkbare Interpretationsmöglichkeit entgegenhalten lassen.
Die Beschwerdeführerin veröffentlichte im Jahr 2004 in ihrer Wochenzeitschrift (hier: DER SPIEGEL) einen Artikel über eine zivilgerichtliche Verurteilung einer Privatperson zur Rückzahlung von Entschädigungszahlungen in Höhe von 35,7 Mio. €. Diese habe nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht Leistungen für ein angeblich in den Wirren des Zweiten Weltkriegs verloren gegangenes Aktienvermögen erlangt.
Die von dem Artikel Betroffene erwirkte vor den Zivilgerichten den Abdruck einer
Die durch die
Die rechtliche Behandlung mehrdeutiger Äußerungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts je nach dem Typ des jeweils erhobenen Anspruchs zu unterschiedlichen Maßstäben führen:
Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung eines Strafurteils oder von zivilrechtlichen Verurteilungen zum Schadensersatz, zur Entschädigung oder zur Berichtigung von dem Grundsatz aus, dass die
Im Hinblick auf Ansprüche auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen geht das Bundesverfassungsgericht (vgl. Verfassungsbeschwerde des ehemaligen brandenburgischen Ministerpräsidenten gegen Bezeichnung als Stasi-Mitarbeiter erfolgreich) allerdings davon aus, dass verfassungsrechtlich erhebliche Einschüchterungseffekte für den sich Äußernden durch Maßnahmen des Persönlichkeitsschutzes nicht ausgelöst werden, soweit der Äußernde die Möglichkeit hat, die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines anderen ohne übermäßige Belastungen für sich durch eigenes Tun abzuwehren. Bei mehrdeutigen Äußerungen kann dies durch Klarstellung ihres Inhalts geschehen. Soweit eine nunmehr eindeutige Aussage keine Rechtsverletzung bewirkt, entfällt ein Unterlassungsanspruch. Die Gerichte sind in den angegriffenen Entscheidungen davon ausgegangen, dass diese für Unterlassungsansprüche geltenden Grundsätze auf das Recht der
Auch bei der Klärung, ob wegen einer mehrdeutigen Aussage ein Anspruch auf
Viele Sachverhalte lassen sich auf dem beschränkten Raum, der für einen Pressebericht meist nur zur Verfügung stehe, nicht derart vollständig darstellen, dass unterschiedliche Eindrücke der Leserschaft ausgeschlossen werden. Auch können die veröffentlichten Rechercheergebnisse noch nicht vollständig sein, dürfen aber dennoch schon der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, so dass Raum für Mutmaßungen bleibt, welche weiteren Details mit dem Berichteten zusammen hängen. Werden solche Rahmenbedingungen pressemäßiger Arbeit bei der Ausgestaltung des Rechts der
Eine Verurteilung zur
Unter Anwendung dieser Grundsätze entspricht das Vorgehen der Fachgerichte vorliegend nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn sie die Äußerungen mit solchen Inhalten als gegendarstellungsfähig ansehen, die sie als "nicht fern liegende Deutung" oder gar als "nicht fern liegenden Eindruck" verstehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des BVerfG vom 22.01.2008
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Dokument-Nr. 5468
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