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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.05.2017
1 BvR 943/17 -

Verfassungs­beschwerde gegen Zurückweisung einer Vorschlagsliste für die Sozialwahl 2017 erfolglos

Rechtsweg vom Beschwerdeführer nicht erschöpft und mögliche Grund­rechts­verletzung nicht substantiiert dargelegt

Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Zurückweisung einer Vorschlagsliste für die Sozial­versicherungs­wahlen 2017 richtete. Die Verfassungs­beschwerde, aber auch der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind bereits unzulässig, da der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft und eine mögliche Grund­rechts­verletzung nicht substantiiert dargelegt hat.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens reichte als Listenvertreter im November 2016 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) eine Vorschlagsliste für die Sozialversicherungswahlen 2017 ein. Der Wahlausschuss der DRV Bund teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass das erforderliche Quorum von 2.000 Unterschriften nicht erreicht sei. Von den eingereichten 2.323 Unterschriften seien 1.595 ungültig. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos, woraufhin der Beschwerdeführer Klage zum Sozialgericht erhob. Gleichzeitig stellte er - ohne Erfolg - einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit der mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer vornehmlich eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie von Art. 38 GG.

BVerfG erklärt Verfassungsbeschwerde für unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft. In der Hauptsache ist das Verfahren noch in erster Instanz anhängig, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes liegt nur die Entscheidung des Sozialgerichts vor. Gründe für eine Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht sind vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Verweis auf den nahen Wahltermin (Ende Mai 2017) und die mit der weiteren Durchführung der Wahl verbundenen Kosten sind hierfür nicht ausreichend. Überdies hat der Beschwerdeführer eine Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten - auch in seiner Eigenschaft als Vertreter einer Vorschlagsliste - nicht hinreichend substantiiert dargetan. Auch ist Art. 38 GG ersichtlich keine Norm, die Wahlen von Sozialversicherungsträgern regelt.

Zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht erschöpft

Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) wird mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos. Er war überdies unzulässig, da der Beschwerdeführer die im fachgerichtlichen Rechtsschutzsystem zur Verfügung stehenden Mittel einstweiligen Rechtsschutzes nicht erschöpft hat. Im Übrigen muss ein Antragsteller die zur hinreichenden Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde notwendigen Ausführungen im Wesentlichen schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes machen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27.03.2017
    [Aktenzeichen: S 17 R 662/17 ER]
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