wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.11.2016
1 BvR 935/14 -

Keine örtliche Begrenzung der Prüfungskompetenz des Medizinischen Dienstes

Verfassungs­beschwerde gegen länderübergreifende Beauftragung des Medizinischen Dienstes erfolglos

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass das Grundgesetz keine örtliche Begrenzung der Prüfungskompetenz des Medizinischen Dienstes vorschreibt, wenn dieser auf Grundlage von §§ 275, 276 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) tätig wird. Das Gericht hat damit eine Verfassungs­beschwerde gegen die länderübergreifende Beauftragung des Medizinischen Dienstes nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt ein Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen. Sie war im Ausgangsverfahren verurteilt worden, Behandlungsunterlagen eines Patienten, der bei einer Betriebskrankenkasse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen versichert war, an den Medizinischen Dienst in Rheinland-Pfalz herauszugeben. Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin ein, dass für alle Prüfaufgaben, die dem Medizinischen Dienst in § 275 SGB V zugewiesen seien, keine länderübergreifende Beauftragung erfolgen könne. Das Bundessozialgericht hat eine örtliche Begrenzung der Prüfungskompetenz des Medizinischen Dienstes letztlich verneint. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Bundesstaatsprinzip.

Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf geltend gemachte Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass sie in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt sei. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt in seinen grundrechtlich geschützten Positionen verletzt sei. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihrer Patienten (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und macht insoweit im Ergebnis nicht eigene Grundrechte, sondern solche ihrer Patienten geltend.

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch Einsatz überörtlicher Medizinischer Dienste

Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergibt sich keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch den Einsatz überörtlicher Medizinischer Dienste. Ein konkreter individueller Nachteil für die Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar.

BVerfG verneint Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Das Bundessozialgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass weder Wortlaut noch Systematik, Entstehungsgeschichte und Zielsetzung des § 276 Abs. 2 SGB V Anhaltspunkte für die Annahme böten, dass die dem Medizinischen Dienst zugewiesenen Aufgaben ausschließlich nach räumlichen Wirkungskreisen wahrzunehmen seien. Die von der Beschwerdeführerin begehrte einschränkende Auslegung ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Art. 87 Abs. 2 GG räumt dem Gesetzgeber für die Organisation und das Verfahren der Krankenversicherung einen großen Spielraum ein. Die Organisationsbefugnis des Bundes berechtigt ihn auch, Verbindungen zwischen Sozialversicherungsträgern herzustellen oder länderüberschreitende Leistungsbeziehungen zu regeln. Ein verfassungsrechtliches Verbot bundesgesetzlicher Regelung länderübergreifenden Zusammenwirkens in der Krankenversicherung besteht nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerfG_1-BvR-93514_Keine-oertliche-Begrenzung-der-Pruefungskompetenz-des-Medizinischen-Dienstes~N23588

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23588 Dokument-Nr. 23588

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.