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Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Produzentin von Tabakerzeugnissen gegen das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzV) nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Überprüfung dieser Regelungen am Maßstab der deutschen Grundrechte nicht in Betracht kommt, weil sie zwingendes Unionsrecht umsetzen. Angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vereinbarkeit des einschlägigen zwingenden unionsrechtlichen Fachrechts mit den Unionsgrundrechten erscheint es auch ausgeschlossen, eine Überprüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte durch eine Vorlage mit dem Ziel der Ungültigerklärung dieses unionsrechtlichen Fachrechts zu eröffnen. Soweit die Beschwerdeführerin die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht als verspätet rügt, ist eine Prüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte zwar eröffnet, eine Grundrechtsverletzung allerdings nicht genügend dargetan.
Die Beschwerdeführerin sieht sich als Produzentin von Tabakerzeugnissen, insbesondere mentholisierten Tabak-Feinschnitten, durch die Regelungen der § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 TabakerzG in Verbindung mit §§ 12 bis 16 TabakerzV und § 18 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TabakerzG in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt und macht zudem geltend, infolge einer als verspätet gerügten Umsetzung der EUTPD II in nationales Recht in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin die Unvereinbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 TabakerzG in Verbindung mit §§ 12 bis 16 TabakerzV und § 18 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TabakerzG mit dem Grundgesetz rügt.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Diese sei unzuläddig, soweit sich die Beschwerdeführerin durch die Übergangsregelung des § 47 Abs. 6 TabakerzG beschwert sieht und geltend macht, dass diese lediglich für Menthol-Zigaretten, jedoch nicht für mentholisierten Tabak gelte. Denn mit der – nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde – erlassenen Regelung des § 34 Abs. 3 TabakerzV wurde klargestellt, dass die Übergangsfrist auch für mentholisierten Feinschnitt gilt. Darüber hinaus ist eine Überprüfung der angegriffenen Regelungen des TabakerzG und der TabakerzV durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der deutschen Grundrechte nicht eröffnet, weil sie zwingende unionsrechtliche Vorgaben in deutsches Recht umsetzen. Soweit dem nationalen Gesetzgeber Gestaltungsspielräume verbleiben, betreffen sie nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte grundrechtliche Beschwer.
Angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vereinbarkeit des einschlägigen zwingenden unionsrechtlichen Fachrechts mit den Unionsgrundrechten geht auch die Anregung der Beschwerdeführerin ins Leere, eine Überprüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte durch eine Vorlage an den Gerichtshof mit dem Ziel der Ungültigerklärung des unionsrechtlichen Fachrechts zu eröffnen. Der Europäische Gerichtshof hat die Vereinbarkeit der maßgeblichen Vorgaben der EUTPD II mit
Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin rügt, die EUTPD-II hätte so rechtzeitig in deutsches Recht umgesetzt werden müssen, dass die Unternehmen auf dieser Grundlage die notwendigen Maßnahmen zur Umstellung der Produktionsabläufe vor Anwendung der Neuregelung ab dem 20. Mai 2016 hätten durchführen können. Zwar ist die Prüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte eröffnet, weil die EUTPD-II insoweit Gestaltungsspielraum lässt. Die Mitgliedstaaten waren unionsrechtlich nicht gehindert, die Vorschriften zur Umsetzung der EUTPD-II schon vor deren Anwendbarkeit ab dem 20. Mai 2016 zu erlassen.
Eine Verletzung von Grundrechten ist jedoch nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargetan. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht nachvollziehbar auf, dass die geltend gemachten Investitionskosten und Ertragseinbußen nicht ohnehin aufgrund der zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben entstanden wären, sondern bei einer frühzeitigen Umsetzung der EUTPD-II in deutsches Recht vor dem 20. Mai 2016 hätten verhindert werden können. Zudem legt sie nicht dar, dass eine isolierte frühzeitige Teilumsetzung bereits hinreichend konkretisierter Vorgaben der EUTPD-II in deutsches Recht trotz der damit verbundenen Zersplitterung des Gesetzgebungsverfahrens überhaupt möglich gewesen wäre.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2020
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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