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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, bei der der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend macht, weil ihm von einer privaten Hotelbetreiberin ein Hausverbot aufgrund seiner politischen Überzeugung erteilt und dies letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof bestätigt worden war. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung kein allgemeiner Grundsatz, wonach auch private Rechtsbeziehungen prinzipiell gleichheitsgerecht ausgestaltet werden müssten. Eine spezifische Konstellation, bei der eine weitergehende Bindung privater Vertragspartner eintreten könnte, liegt bei einer privaten Hotelbuchung nicht vor. Auch aus den Diskriminierungsverboten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich hier nichts anderes.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war von März 1996 bis November 2011 Bundesvorsitzender der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Die Ehefrau des Beschwerdeführers buchte für Dezember 2009 einen viertägigen Aufenthalt in einem Wellnesshotel. Nachdem die Buchung zunächst bestätigt wurde, teilte die Hotelbetreiberin schriftlich mit, dass ein Aufenthalt in dem
Die von dem Beschwerdeführer erhobene auf den Widerruf des Hausverbots gerichtete Klage blieb vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht erfolglos. Der Bundesgerichtshof gab der Klage insoweit statt, als es den schon vertraglich vereinbarten Zeitraum betraf, bestätigte aber das in die Zukunft gerichtete
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei aus Sicht der Verfassungsrichter unbegründet, denn die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts habe in seinem Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 - die Reichweite der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht in Blick auf ein
Art. 3 Abs. 1 GG enthalte kein objektives Verfassungsprinzip, so das Bundesverfassungsgericht, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Dahingehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Grundsätzlich gehöre es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen und wie sie hierbei auch von ihrem Eigentum Gebrauch machen will. Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nur für spezifische Konstellationen ergeben, so unter Umständen bei einem einseitigen, auf das Hausrecht gestützten Ausschluss von privaten Großveranstaltungen oder bei einer aus struktureller Überlegenheit resultierenden Entscheidungsmacht eines Vertragspartners.
Eine solche spezifische Konstellation liege nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hier nicht vor. Weder handele es sich bei einem Besuch in einem Wellness-Hotel um eine Veranstaltung, die in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet, noch habe die Hotelbetreiberin eine Monopolstellung oder eine strukturelle Überlegenheit. Sie betreibe nur eines von mehreren Hotels im Ort Bad Saarow.
Auch in Blick auf die speziellen Gleichheitsrechte des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ergebe sich keine Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sehe vor, dass niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Allerdings ist noch nicht geklärt, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die verschiedenen speziellen Gleichheitsrechte des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Drittwirkung entfalten können. Der vorliegende Fall biete hierzu aber keine Veranlassung. Denn auch wenn sich aus dieser Vorschrift insoweit möglicherweise weiterreichende und strengere Bindungen als aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sollten, könne das jedenfalls für das hier allein in Frage stehende Merkmal der politischen Anschauungen nicht bedeuten, dass zwischen Privaten diesbezüglich ein absolutes Unterscheidungsverbot gelten könnte, sondern bedürfe es eines Ausgleichs mit entgegenstehenden Freiheitsrechten. Dass dieser hier zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen müsste, sei nach den vom Bundesgerichtshof zu Grunde gelegten konkreten Umständen nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer werde durch das in die Zukunft gerichtete
Auf Seiten der Hotelbetreiberin verweist der Bundesgerichtshof auf das durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Hausrecht sowie die unternehmerische Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei führt er aus, dass sie ein Geschäftskonzept verfolge, bei dem die Erholung und Freizeitgestaltung der Gäste im Mittelpunkt stehe, und sie als Hotelbetreiberin befürchten müsse, dass sich andere Hotelgäste durch die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm kurz zuvor in die Öffentlichkeit getragenen politischen Überzeugungen gestört fühlen würden, weil sich der Beschwerdeführer durch polarisierende politische Äußerungen im Zeitraum vor der Verhängung des Hausverbots in besonderer Weise in die Öffentlichkeit begeben hatte. Die Hotelbetreiberin hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Beschwerden, Protesten, Spannungen im Betriebsablauf und gegebenenfalls auch Stornierungen ausgesetzt gesehen, wenn sie den Beschwerdeführer aufgenommen hätte. Angesichts dieser Sachlage sei nicht erkennbar, dass die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2019
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27950
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