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Eine Eilversammlung ist zwar geplant und hat einen Veranstalter, jedoch kann sie ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter Einhaltung der Anmeldefrist des § 14 des Versammlungsgesetzes (VersG) angemeldet werden. Für eine solche Versammlung gilt daher die 48-Stunden-Frist nicht. Eine Eilversammlung ist vielmehr anzumelden, sobald die Möglichkeit dazu besteht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall kam es Anfang Februar 1986 zu einer Protestversammlung am Mannheimer Hauptbahnhof. Hintergrund dessen war, dass deutsche Polizeibeamte in das damals unter dem Apartheitsregime stehende Südafrika Reisen wollten. Der Aufruf zur Protestversammlung erfolgte 5 Tage zuvor. Da die Versammlung nicht angemeldet war, wurde deren Veranstalter vom Amtsgericht Mannheim im Oktober 1986 wegen Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freien Himmel ohne
Das Bundesverfassungsgericht folgte zunächst den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine
Eine
Selbst unterstellt die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24529
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