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Das Ausbleiben einer Rentenerhöhung und die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge der Rentner zum 1. Juli 2005 verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht. Mit beiden Maßnahmen hat sich der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsermessens im Bereich des Sozialrechts bewegt.
Die Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens wenden sich u. a. gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung zum 1. Juli 2005 sowie gegen Änderungen bei der Krankenversicherung der Rentner zu diesem Termin. Mit ihren Verfassungsbeschwerden greifen sie den jeweiligen Bescheid ihres Rentenversicherungsträgers sowie die diesen bestätigenden sozialgerichtlichen Entscheidungen an.
Die Fortschreibung der Rentenwerte ist im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelt. Wesentliche Faktoren sind zum einen die Entwicklung der Löhne und Gehälter und zum anderen die Entwicklung der Rentenversicherungsbeiträge, in die seit 2002 ein so genannter Altersvorsorgeanteil für die private Altersversorgung eingerechnet wird. Seit 2004 gilt zudem ein Nachhaltigkeitsfaktor, der die ungünstige demografische Entwicklung in Deutschland abfedern soll. Bei der Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 konnte die dämpfende Wirkung des ansteigenden Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors durch die geringe positive Lohnentwicklung von 0,12 % in den alten Ländern nicht kompensiert werden. Rechnerisch hätte sich der Rentenwert trotz einer positiven Lohnentwicklung vermindert; wegen einer gesetzlichen Schutzklausel blieb es jedoch bei der bisherigen Höhe des Rentenwerts.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung beschloss der Gesetzgeber im Jahr 2003, dass die Versicherten ab 1. Januar 2006 einen zusätzlichen
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Verfassungsbeschwerden teilweise für unzulässig, im Übrigen jedenfalls für unbegründet. Grundrechte der Beschwerdeführer werden durch die unterbliebene Erhöhung der Renten zum 1. Juli 2005 nicht verletzt. Ob der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) auch die jährliche
Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein.
Die Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts, insbesondere die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors, sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, die Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Dabei sah der Gesetzgeber die Bewahrung der Generationengerechtigkeit als für die gesetzliche Rentenversicherung existenziell an, weil Jung und Alt, Beitragszahler und Leistungsbezieher aufgrund der praktizierten Umlagefinanzierung im so genannten Generationenvertrag miteinander verbunden sind.
Maßgebend für die Einführung des Altersvorsorgeanteils war die vor dem Hintergrund des demografischen Wandels unter jüngeren Menschen weit verbreitete Unsicherheit, ob sie trotz hoher
Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors geht auf wissenschaftliche Erkenntnisse zum Ausmaß des demografischen Wandels zurück. Die Zielorientierung war, dass die
Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen gesetzlichen Maßnahmen sind, jedenfalls mit Blick auf die Fortschreibung der Rentenwerte zum 1. Juli 2005, verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Lohnentwicklung als wesentlicher Maßstab wird lediglich ergänzt um strikt regelgebundene Mechanismen, die die steigenden, aber auch gegebenenfalls sinkenden Aufwendungen der jüngeren Generation für die Alterssicherung bei der
Ein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ist gleichfalls nicht ersichtlich. Wo konkret der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seine Grenze findet, weil die Rente ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre, bedarf mit Blick auf die hier angegriffene
Auch die den Rentnerinnen und Rentnern auferlegte Pflicht, einen zusätzlichen Krankenkassenbeitrag zur Krankenversicherung der Rentner allein zu tragen, ist mit der Verfassung vereinbar. Auch hier kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechtes (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) eröffnet ist, denn die Einführung des Zusatzbeitrags ist jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt und bestimmt zugleich Inhalt und Schranken des Eigentums in verfassungsgemäßer Weise.
Die angestrebte Senkung der Lohnnebenkosten ist ein Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt, denn mit der finanziellen Entlastung der Arbeitgeber und auch der Rentenversicherung sollte die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung dazu beitragen, Beschäftigung zu fördern, was wiederum zu mehr Einnahmen und damit zu einer Stabilisierung der Finanzgrundlagen der Sozialversicherung insgesamt führen sollte. Ziel war es, die gesetzliche Krankenversicherung vor dem Hintergrund des damaligen Ausgabenanstiegs und der dadurch verursachten Finanzierungslücke vor allem durch strukturelle Änderungen finanziell zu entlasten.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer veranlasst der Umstand, dass der Gesetzentwurf die Erhebung des Zusatzbeitrags im Zusammenhang mit einer Umfinanzierung des Krankengelds nennt, insoweit keine andere Beurteilung. Zu Recht geht das Bundessozialgericht davon aus, dass der von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichtende zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag rechtlich nicht an die Finanzierung bestimmter Leistungen, insbesondere des Krankengeldes, gebunden ist, sondern allenfalls die Größenordnung bezeichnet werden sollte, in dem Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger entlastet werden sollten.
Der Gesetzgeber durfte die Einführung des Zusatzbeitrags unter Ausschöpfung seines Gestaltungsspielraums als geeignet und erforderlich ansehen. Gegen die Einschätzung, die Maßnahme ermögliche das Beitragssatzniveau und damit die Lohnnebenkosten von Arbeitgebern zu senken, ist nichts einzuwenden. Allein für die gesetzliche Rentenversicherung sollten sich im Vergleich zu 2004 im Jahr 2005 Minderausgaben in einer finanziellen Größenordnung von 450 Millionen Euro und ab 2006 von 900 Millionen Euro ergeben, welche indirekt über einen Dämpfungseffekt auf den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung die Arbeitskosten entlasten sollten.
Bei einem Vergleich der Schwere der Beeinträchtigung und der Bedeutung des verfolgten öffentlichen Belangs ist den Rentnern die ihnen auferlegte zusätzliche Beitragslast zumutbar. Sie ist nicht derart gravierend, dass sie von ihnen nicht getragen werden könnte, zumal die auferlegte zusätzliche Belastung einkommensproportional ausgestaltet ist. Bezogen auf eine monatliche Standardrente im Juli 2005 in Höhe von 1.176 Euro in den alten Ländern erfolgte eine Minderung des monatlichen Rentenzahlbetrags um 5,29 Euro.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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