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Die §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes sind teilweise verfassungswidrig, da die Regelungen hinsichtlich der Bestellung und der Kompetenzen des Dekanats in ihrem Zusammenwirken den Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit nicht gerecht werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor an der Fakultät für Rechtswissenschaften der
Der Beschwerdeführer macht geltend, durch diese Vorschriften in seiner
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 90 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2 1. Alternative und Nr. 7, § 91 Abs. 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl S. 171; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems vom 6. Juli 2010, HmbGVBl S. 473) mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar sind. Diese Regelungen über Bestellung und Kompetenzen des Dekanats werden in ihrem Zusammenwirken den Anforderungen der
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Soweit die gegen die §§ 90, 91 HmbHG insgesamt gerichtete
Verfassungsrechtlich unbedenklich sind solche Kompetenzen des Dekanats, bei denen dieses in weitem Umfang rechtliche Vorgaben und Beschlüsse von Kollegialorganen vollzieht.
So ist es nicht zu beanstanden, dass dem Dekanat nach § 90 Abs. 5 Nr. 3 HmbHG die Aufgabe zukommt, dem Präsidium der
Ferner begegnet die in § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG normierte Kompetenz des Dekanats zur Entscheidung über Lehrverpflichtungen ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie von anderen Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes wissenschaftssichernd begleitet wird. Die aufgrund der Kompetenz getroffenen Entscheidungen müssen sich an die das Dienstverhältnis des Hochschullehrers konstituierenden Regelungen halten. Zudem ist sichergestellt, dass die Kompetenz in erster Linie der Organisation des Lehrbetriebs und der Koordination des Lehrangebots dient und nicht dazu genutzt werden darf, die Freiheit von Forschung oder Lehre zu beeinträchtigen.
Schließlich verstößt auch die in § 90 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative HmbHG geregelte Kompetenz des Dekanats, über die vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschläge zu beschließen, bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen die
Demgegenüber sind die Kompetenzen des Dekanats, die der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Haushaltsmittel zu bewirtschaften und über die Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakultät zu entscheiden (§ 90 Abs. 5 Nr. 1 HmbHG) sowie die zukünftige Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren auf der Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans der
Dem Dekanat werden in diesen Bereichen weitreichende Steuerungsmöglichkeiten zugewiesenen, die nicht hinreichend durch Mitwirkungs-, Einfluss-, Informations- und Kontrollrechte des Fakultätsrats als kollegialem Vertretungsorgan der Grundrechtsträger in den §§ 90, 91 HmbHG kompensiert werden.
So fehlt dem Fakultätsrat ein Recht zur Mitwirkung an der Struktur- und Entwicklungsplanung, die die Grundlage zur Überprüfung der Stellenverwendung bildet. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass der Struktur- und Entwicklungsplan der
Die Kontrollmöglichkeit des Fakultätsrats ist lediglich auf eine nicht näher konkretisierte „Kontrolle des Dekanats“ sowie ein Recht zur „Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät“ begrenzt. Selbst ein die sinnvolle und wirksame Ausübung dieses Kontrollrechts ermöglichendes umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Dekanat steht ihm nach § 91 Abs. 2 HmbHG nicht zu.
Dieses Ungleichgewicht im Verhältnis von Leitungsorgan und Kollegialorgan wird auch nicht durch die Möglichkeit einer wirkungsvollen Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Dekanats ausgeglichen. Der Fakultätsrat hat nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz nur ein beschränktes Mitwirkungsrecht bei der Wahl des Dekans (§ 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG). Der Fakultätsrat hat den vom Präsidium ausgewählten Dekan, der nicht einmal Mitglied der
Die Verfassungswidrigkeit des durch die §§ 90, 91 HmbHG konstituierten hochschulorganisatorischen Gesamtgefüges ergibt sich jedenfalls aus den unzureichenden Rechten des Fakultätsrats bezüglich der Abwahl des Dekans. Dem Fakultätsrat kommt lediglich das Recht zu, mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder dem Präsidium die Abwahl des Dekans vorzuschlagen (§ 90 Abs. 4 Satz 3 HmbHG), und ist nicht selbst befugt, über die Abwahl zu entscheiden (§ 90 Abs. 4 Satz 2 HmbHG). An seinen Vorschlag ist das Präsidium auch nicht gebunden, so dass der Fakultätsrat keine Möglichkeit hat, sich selbstbestimmt von einem Dekan zu trennen, der nicht mehr als Leitungsorgan akzeptiert wird. Das ist deshalb im hochschulorganisatorischen Gesamtgefüge besonders schwerwiegend, weil der Fakultätsrat nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz auch nicht über andere Einfluss-, Kontroll-, Veto- und Informationsrechte verfügt, so dass das Fehlen einer Befugnis zur Abwahl des Dekans eine Kontrolle des Dekanats durch den Fakultätsrat faktisch unmöglich macht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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