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Das Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die geänderte Bewertung in der DDR zurückgelegter rentenversicherungsrechtlicher Zeiten von Personen, die vor dem 18. Mai 1990 aus der DDR in die damalige Bundesrepublik übersiedelten, nicht zur Entscheidung angenommen. Der davon benachteiligte Beschwerdeführer hat sich weder hinreichend mit der der geänderten Rentenberechnung zugrundeliegenden Rechtslage auseinandergesetzt noch einen Verstoß gegen Grundrechte schlüssig dargelegt.
Übersiedler aus der
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, der zu der Gruppe der von diesen Regelungen nachteilig Betroffenen gehört, gegen ihn hinsichtlich der Feststellung seiner Versicherungszeit im Beitrittsgebiet belastende Rentenbescheide und die dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt Rentenansprüche und auch Rentenanwartschaften, soweit diese im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen hingegen durch das FRG begründete Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden. Eigentumsgeschützte Rechtspositionen werden mangels Eigenleistung der Berechtigten durch das FRG nicht begründet.
In der
Das Bundeverfassungsgericht hat zwar bislang nicht über die im hiesigen Verfahren von den Fachgerichten verneinte Frage entschieden, ob die von den Berechtigten aus dem FRG abgeleiteten Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG dann unterliegen, wenn sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Gesamtrechtsposition verbinden. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den sich aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers setzt sich weder mit der aus den gesetzlichen Regelungen folgenden Pflicht zur Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG über den Anwendungsbereich des § 259 a SGB VI hinaus auseinander, noch enthält es eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und ihren konkreten Begründungen.
Auch legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass die mit der Änderung der Bewertung der in der
Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt indes bereits eine nachvollziehbare Vergleichsgruppenbildung nicht erkennen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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