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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.09.2005
1 BvR 620/01 -

Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers gegen Erstattungspflicht für Arbeitslosengeld

Die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers, der sich gegen die ihm mit Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom Oktober 1998 auferlegte Verpflichtung gewandt hatte, das an seinen ehemaligen Arbeitnehmer für zwei Jahre gezahlte Arbeitslosengeld sowie die Beiträge zur Sozialversicherung (insgesamt rund 30.000 Euro) zu erstatten, ist von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Der Bescheid hatte sich auf § 128 Arbeitsförderungsgesetz alte Fassung (AFG a. F.) gestützt. § 128 AFG a. F. verpflichtete Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse mit älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmern beendet haben, das an diese gezahlte Arbeitslosengeld einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung der Bundesanstalt für Arbeit zu erstatten. Ziel der Erstattungsregelung war es, zum Zweck der Vermeidung von Frühverrentungen, die zu immer stärkeren Belastungen der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung führten, den Arbeitgebern die sozialen Folgekosten aufzubürden, wenn diese für die Beendigung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer wesentlich verantwortlich waren. Seit dem 1. April 1999 enthält das Sozialgesetzbuch III. Buch in § 147 a eine Nachfolgeregelung, die § 128 AFG a. F. im Wesentlichen fortführt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte bereits mit Urteil vom 23. Januar 1990 (BVerfGE 81, 156) festgestellt, dass die in § 128 AFG a. F. normierte Erstattungspflicht der Arbeitgeber grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet. Zwischenzeitlich eingetretene Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht erkennbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 92/2005 des BVerfG vom 28. September 2005

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