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Ehemalige Angehörige der Deutschen Reichsbahn der DDR haben keinen Anspruch auf zusätzliche Rentenleistungen.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden von zwei ehemaligen Mitarbeitern der Deutschen Reichsbahn, die sich gegen die Beschränkung des rentenrechtlich zu berücksichtigenden Arbeitseinkommens bei der „alten Versorgung“ und den Wegfall des besonderen Steigerungsbetrags richteten, in Fortführung der Senatsrechtsprechung nicht zur Entscheidung an.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Im Alterssicherungssystem der DDR gab es seit 1956 für Angehörige der Deutschen Reichsbahn eine besondere Form der Altersversorgung, deren Leistungen über die der Sozialpflichtversicherung hinausgingen. Durch diese Regelung wurde die ansonsten in der Sozialpflichtversicherung der DDR geltende starre Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark im Monat für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn im Ergebnis außer Kraft gesetzt.
Nach der Einführung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung wurde 1973 die Altersversorgung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn in die allgemeine Sozialversicherung einbezogen. Den Beschäftigten blieb die vor 1974 erworbene Anwartschaft auf Altersversorgung nach der früheren Rechtslage („alte Versorgung“) auch ohne Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung erhalten. Für Beschäftigte, die die Voraussetzungen für eine „alte Versorgung“ nicht erfüllten, war bei der Rentenberechnung ein besonderer Steigerungsbetrag von 1,5 v. H. anstelle des allgemein üblichen Steigerungsbetrags von 1,0 v. H. vorgesehen. Dies wirkte sich bei einem durchschnittlichen Versicherungsverlauf in einer rund 28 v.H. höheren Rente aus.
Im Zuge der Wiedervereinigung wurde die besondere Eisenbahnerversorgung beendet. Erworbene Anwartschaften und Ansprüche wurden in das 6. Buch des Sozialgesetzbuchs überführt. Dabei wurde der „alten Versorgung“ insoweit Rechnung getragen, als über die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark im Monat hinaus ein monatliches Einkommen von 1.250 Mark der Rentenberechnung zugrunde gelegt wurde. Der besondere Steigerungsbetrag blieb dagegen unberücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Selbst wenn man die Anwartschaften und Ansprüche aus der „alten Versorgung“ der Angehörigen der Reichsbahn dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG zuordnet, hat sich der Gesetzgeber bei der Aus– und Umgestaltung rentenrechtlicher Positionen aus der DDR im verfassungsrechtlichen Rahmen bewegt. Er war danach nicht gehalten, besondere Versorgungsformen im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen. Einem durch die Zusage einer „alten Versorgung“ gewährten Schutz hat er dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er eine Versicherung von Arbeitsentgelten über 600 Mark insoweit ermöglich hat, als sie der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entsprachen. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die so auf ein Monatseinkommen von 1.250 Mark festgelegte Grenze. Die Betroffenen können nicht verlangen, von der Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze freigestellt zu werden. Hinsichtlich des besonderen Steigerungsbetrags konnte bei den Betroffenen kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen entstehen, weil er schon zu DDR-Zeiten lediglich bestimmten Berufsgruppen zugute kam.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor: Gegenüber anderen Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten, auf die das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz Anwendung findet, liegt keine Ungleichbehandlung vor, da auch dort eine Begrenzung des zu berücksichtigenden Einkommens stattfindet. Zudem hatten Angehörige der Deutschen Reichsbahn als Bestandsrentner an den erheblichen Sonderanpassungen der Renten in den Jahren 1990 und 1991 teilgenommen. Ein Vergleich mit Pensionären und Rentnern der Deutschen Bundesbahn kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, die Betroffenen so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Die vergleichsweise niedrigeren Durchschnittsverdienste in der DDR sind rentenrechtlich bereits höher gewertet worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 97/2005 des BVerfG v. 11.10.2005
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Dokument-Nr. 1067
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