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Der Beschwerdeführer betreibt eine Presseagentur. Er verfolgt die Geschäftsidee, von einem Hubschrauber aus Luftbilder von auf Mallorca gelegenen Wohnhäusern prominenter Personen zu fertigen und diese sodann Presseunternehmen zusammen mit Angaben zur Identität der Betroffenen und zur Lage der Anwesen zur Verfügung zu stellen. Unter Verwendung solcher Luftbilder berichtete eine Fernsehzeitschrift über verschiedene Prominente in der Weise, dass Luftbilder ihrer Anwesen unter Nennung der Namen sowie einer Anfahrtswegbeschreibung abgebildet wurden. Die Leser wurden aufgefordert, von der ihnen eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, Prominente an deren Wohnsitz aufzusuchen.
Eine Film- und Fernsehproduzentin sowie ihr als Regisseur tätiger Ehemann nahmen den Beschwerdeführer erfolgreich vor den Fachgerichten auf Unterlassung einer Verbreitung von Luftbildern ihres Anwesens, der Offenlegung ihrer Identität sowie der Wegbeschreibung in Anspruch. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Entscheidungen der Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend haben sie den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf die Veröffentlichung von Abbildungen erstreckt, die Einblick in die räumliche
Auch die vorgenommene Abwägung zwischen
Siehe zum Thema auch:
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/06 des BVerfG vom 07.06.2006
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Dokument-Nr. 2475
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