wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.06.2009
1 BvR 470/09 -

Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Beratungshilfe im Anhörungsverfahren ab

Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit nicht verletzt

Die Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin, deren Antrag auf Beratungshilfe für die Äußerung im Anhörungsverfahren zurückgewiesen wurde, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beschwerdeführerin beantragte beim Amtsgericht Beratungshilfe, um im Rahmen eines Anhörungsverfahrens nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu einer beabsichtigten Rückforderung Stellung zu nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit hatte mitgeteilt, dass nach ihrem Kenntnisstand eine Überzahlung von Leistungen entstanden sei, weil die Beschwerdeführerin eine Änderung der Verhältnisse nicht angezeigt habe.

Bemühungen um Klärung hätten direkt bei der Agentur für Arbeit erfolgen müssen

Das Amtsgericht wies den daraufhin von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Beratungshilfe für die Äußerung im Anhörungsverfahren zurück, weil der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne, sich zunächst durch Nachfrage bei der Agentur für Arbeit um eine Klärung der Angelegenheit zu bemühen. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin blieb ebenso erfolglos wie die zuletzt erhobene Anhörungsrüge.

BVerfG lehnt Beschwerde mangels ausreichender Erklärung der Beschwerdeführerin ab

Das Bundesverfassungsgericht nahm die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Amtsgericht die Bedeutung und Tragweite ihrer verfassungsmäßigen Rechte dadurch verkannt hat, dass es die Beratung durch die zuständige Behörde im Anhörungsverfahren hier für zumutbar gehalten hat. Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG gewährleistet auch im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit in dem Sinne, dass ein unbemittelter Rechtsuchender einem solchen Bemittelten gleichzustellen ist, der bei seiner Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Der Rechtsuchende darf dabei zunächst auf zumutbare andere Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung verwiesen werden. Der Begriff der Zumutbarkeit wird zwar von den Fachgerichten überdehnt, wenn ein Rechtsuchender für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08 - ). Das dem Widerspruchsverfahren vorgelagerte Anhörungsverfahren ist jedoch in Bezug auf die Zumutbarkeit behördlicher Beratung grundsätzlich nicht mit dem Widerspruchsverfahren vergleichbar.

Von einer Gegnerschaft zwischen Behörde und Rechtsuchendem kann erst im Widerspruchsverfahren gesprochen werden. Anders als im Fall des Widerspruchsverfahrens ist im Anhörungsstadium eine belastende Entscheidung der Behörde noch nicht getroffen worden. Das Anhörungsschreiben enthält ein Angebot zur Kontaktaufnahme, bevor eine beeinträchtigende Regelung erfolgt.

Kosten für Anhörung müssen immer selbst getragen werden

Außerdem müsste auch ein bemittelter Rechtsuchender unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in jedem Fall die Kosten der Anhörung selbst tragen. Denn Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts können im Erfolgsfall zwar für das Widerspruchsverfahren (§ 63 Abs. 2 SGB X), nicht aber für ein Anhörungsverfahren erstattet werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 9a/9 RVs 13/89 -, SozR 3-1300 § 63 Nr. 1).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 86/09 des BVerfG vom 29.07.2009

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerfG_1-BvR-47009_Bundesverfassungsgericht-lehnt-Verfassungsbeschwerde-wegen-Versagung-von-Beratungshilfe-im-Anhoerungsverfahren-ab~N8224

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8224 Dokument-Nr. 8224

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.