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Strafgerichte müssen bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen beachten, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführer sind
Das zuständige Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführer wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) zu Lasten der
Das Landgericht nahm die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht zur Entscheidung an. Das Landgericht ging insbesondere davon aus, dass mit der fraglichen Äußerung die Diffamierung der betroffenen
Diese gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf
Die Gerichte verkürzen den Schutzgehalt des Grundrechts hinsichtlich der gegenständlichen Äußerungen insofern, als sie in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung ausgehen. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nicht möglich, muss die Äußerung im Interesse
Das Landgericht hat zudem den Schutzgehalt der
Auch im Übrigen messen die Gerichte der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16459
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