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Kann von Familienangehörigen, die in familiärer Gemeinschaft zusammen leben, zumutbar erwartet werden, dass sie "aus einem Topf" wirtschaften, darf bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen unabhängig von einem Unterhaltsanspruch das Einkommen und Vermögen eines anderen Familienangehörigen berücksichtigt werden. Allerdings kann nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden, wer tatsächlich nicht unterstützt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor. Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere gerügt, dass die von seinem Vater bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente teilweise bei der Berechnung der Höhe seiner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bedarfsmindernd berücksichtigt wurde, obwohl er gegen seinen Vater keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch hat.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens lebte mit seinem Vater zusammen, der eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog. Der Träger der Grundsicherungsleistung bewilligte dem Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in verringerter Höhe. Dies begründete er damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater in einer
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Verfassungsbeschwerde für nicht begründet. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Dabei hat der Gesetzgeber einen Entscheidungsspielraum bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs. Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit kann daher grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von denen ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden kann. Eine
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts und die Regelungen zu den
Die der Existenzsicherung des Beschwerdeführers dienenden Leistungen lassen sich in ihrer Gesamthöhe nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz anerkannte Sozialleistungen in Orientierung an der Bedürftigkeit der Betroffenen pauschal um Einsparungen zu kürzen, die im familiären häuslichen Zusammenleben typisch sind. Insbesondere ist hinreichend plausibel, dass jedenfalls in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige umfassend "aus einem Topf" wirtschaften. Die Annahme, das Hinzutreten eines weiteren Erwachsenen zu einer
Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, die Leistungen in einer
Mit der
Der Gesetzgeber darf sich von der Annahme leiten lassen, dass eine verwandtschaftliche Bindung in der Kernfamilie, also zwischen
Die unterschiedliche Ausgestaltung der Leistungen zur Existenzsicherung für unter und über 25-jährige Kinder in
Der Gesetzgeber bezieht erwachsene Kinder bis zum 25. Lebensjahr in die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23137
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