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Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann grundsätzlich nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Da diese Frist nicht eingehalten wurde, kann die Beschwerde nicht angenommen werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Die
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil § 53 Abs. 1 UrhG durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 geändert worden ist. Denn der Gesetzgeber hat dabei die in Rede stehende
Es bedurfte keiner Entscheidung, ob die von den Beschwerdeführern beklagte enteignende Wirkung von § 53 Abs. 1 UrhG angesichts einer immer stärkeren Verbreitung privater
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2009
Quelle: ra-online, BVerfG
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Dokument-Nr. 8679
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