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Der in § 56 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und wies damit die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwalts-GmbH, die aufgrund ihrer Eigenschaft als juristische Person nicht in die Vorauswahlliste eines Insolvenzgerichts aufgenommen wurde, zurück. Der Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Rechtstreits ist eine Rechtsanwalts-GmbH. Sie ist ausschließlich auf dem Gebiet der Insolvenz- und Zwangsverwaltung tätig. Sie beantragte erfolglos, in die Vorauswahlliste für
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Verfassungsbeschwerde für zulässig. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt; insbesondere ist sie in ihren Grundrechten bereits gegenwärtig berührt. Mit den angegriffenen Entscheidungen wurde ihr zwar nicht die Bestellung zum
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die
Die
Allerdings ist das Gewicht des Eingriffs dadurch gemindert, dass die Beschwerdeführerin nicht an jeder gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren gehindert ist. Sie kann insbesondere den Insolvenzverwaltern, die mit ihr zusammenarbeiten, auf vertraglicher Grundlage ihre personellen und sachlichen Ressourcen gegen Entgelt zur Verfügung stellen und Unterstützung in rechtlichen, steuerlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen Fragen leisten. Dies entspricht wohl auch dem Geschäftsmodell, das die Beschwerdeführerin seit Jahren betreibt. Gemessen an der Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit erscheint die Belastung der Beschwerdeführerin hiernach kaum gewichtiger als im Fall einer Begrenzung ihrer freien Berufsausübung.
Der Eingriff in die
Um einen gesetzmäßigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu sichern, hat das Insolvenzgericht nach § 58 Abs. 1 InsO das Recht, aber auch die Pflicht, den
Die Bedeutung der Aufsicht hat Vorwirkungen auch schon für das Bestellungsverfahren. Die Geeignetheit der konkreten Person des Verwalters ist deshalb so wichtig, weil seine Entscheidungen und deren Folgen nur begrenzt korrigiert und gegebenenfalls kompensiert werden können. Zudem drohen bei nicht ordnungsgemäßer Amtsführung durch den
Angesichts dessen ist der
Hieran vermag die Möglichkeit nichts zu ändern, bei der Bestellung einer juristischen Person gleichzeitig eine natürliche Person als - persönlich verantwortlichen - "ausübenden Verwalter" zu benennen. Praktisch alleiniger Effekt dieser Konstruktion wäre es, die Insolvenzverwaltergesellschaft auf einen Mechanismus zur Beschränkung der Haftung des "ausübenden Verwalters" zu reduzieren. Zudem lässt sich nicht feststellen, dass diese Alternative weniger belastend wirkte. Denn der "ausübende Verwalter" träfe sämtliche Entscheidungen allein, während die
Desgleichen ist es kein milderes Mittel, die Vorauswahl durch eine ständige engmaschige Überwachung zu ersetzen. Diese kann schon aus Kapazitätsgründen durch die Insolvenzgerichte nicht geleistet werden.
Schließlich ist der
Demgegenüber dient der
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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