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Die vom Bundesfinanzhof vertretene Auslegung von § 171 Abs. 4 Satz 3 Abgabenordnung (nachfolgend „AO“), wonach sich bei Außenprüfungen der Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der Schlussbesprechung nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung richte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bekanntgeben und die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs zum Lauf von Steuerfestsetzungsfristen bei Außenprüfungen nicht zur Entscheidung angenommen.
Im hier zugrundeliegenden Fall begann das Finanzamt bei der Beschwerdeführerin im Jahr 1980 mit einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1974 bis 1978. Nach Unterbrechung wurde die Außenprüfung im Jahr 1995 fortgesetzt. Die
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).
1. Das Rechtsstaatsprinzip schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Ausdruck der Gewährleistung von
2. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO durch den Bundesfinanzhof, die bei Außenprüfungen den Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der
Es wäre allerdings mit den beschriebenen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn die Finanzverwaltung durch Hinauszögern der
Es ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar, dass ein Verzicht auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 23057
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