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Ein gesetzliches Rauchverbot, das auch allgemein öffentlich zugängliche Vereinsveranstaltungen erfasst, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Dies entschied das Bundesverfassungsgericht. Allein die Gründung eines Vereins kann keinen Grundrechtsschutz für eine Tätigkeit vermitteln, den diese individuell nicht genießt. Ein Rauchverbot in Vereinsräumlichkeiten berührt auch die Vereinigungsfreiheit dann nicht, wenn die Räumlichkeiten zwar für den verfolgten Vereinszweck - das gemeinsame Rauchen - genutzt werden sollen, aber tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
In Bayern gilt seit dem 1. August 2010 mit dem Gesundheitsschutzgesetz (GSG) ein striktes
Am 7. August 2010 wurde bei einer Kontrolle festgestellt, dass in der Bar Shishas und Zigaretten geraucht wurden. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen das gesetzliche
Das Bundesverfassungsgericht entschied, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie hat keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Verletzung der
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 19052
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