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Für den Austritt aus der Kirche dürfen Gebühren erhoben werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Falle eines Katholiken aus Köln entschieden, der sich gegen eine Gebühr von 30,- EUR für den Kirchenaustritt wandte.
Lesetipp - refrago:
In Nordrhein-Westfalen ist der
Das formalisierte Verfahren zur Erklärung des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 30 Euro sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Das Verfahren dient dem legitimen Ziel, die geordnete Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen. Dies setzt voraus, dass Austrittserklärung und Austrittszeitpunkt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zuverlässig erfasst werden. Eine formlose oder in der Form vereinfachte Austrittserklärung wäre nicht in gleicher Weise geeignet, die staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft verlässlich zu beenden. Die Abgabe der Erklärung beim Amtsgericht oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form stellt in erhöhtem Maße sicher, dass Unklarheiten über die Authentizität, die Ernsthaftigkeit und den genauen Zeitpunkt der Austrittserklärung vermieden werden.
Die Pflicht zur Absolvierung eines gebührenpflichtigen Austrittsverfahrens ist dem Betroffenen auch zumutbar. Die von der Durchführung des Verfahrens selbst ausgehende Belastung des Betroffenen, insbesondere der Zeitaufwand und das Sicherklären in Glaubensangelegenheiten gegenüber einer staatlichen Stelle, erweist sich nicht als unangemessen. Auch ist die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 30 Euro verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie dient allein der Kostendeckung. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung beträgt der Arbeitsaufwand für jeden Fall der Bearbeitung eines Kirchenaustritts trotz des Einsatzes von Informationstechnik mindestens 15 Minuten. Die Belastung eines Austrittswilligen mit den Kosten für ein solches Verfahren ist angesichts der widerstreitenden Belange der geordneten Verwaltung der Kirchensteuer einerseits und der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit andererseits dem Grunde nach zumutbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2008
Quelle: ra-online, BVerfG (pm)
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Dokument-Nr. 6498
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