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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.02.2007
1 BvR 300/06; 1 BvR 848/06 -

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Enteignung zugunsten der Landesmesse Baden-Württemberg

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden von Eigentümern, die sich gegen die Enteignung von Grundstücken zugunsten der Landesmesse Baden-Württemberg richteten, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidungen der Fachgerichte seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es bedeute keine Erschwerung des Rechtsschutzes, wenn die Grundeigentümer gehalten waren, bereits den Planfeststellungsbeschluss anzufechten.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die zur Realisierung der Landesmesse Baden-Württemberg benötigt werden. Den Planfeststellungsbeschluss, mit dem das Projekt zugelassen wurde, haben sie nicht angefochten. In der Folgezeit hat das Regierungspräsidium die Grundstücke der Beschwerdeführer enteignet. Ihre hiergegen gerichteten Klagen waren vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Zur Begründung führten die Gerichte aus, dass das Landesmessegesetz die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses anordne. Demnach stehe mit Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses für das nachfolgende Enteignungsverfahren verbindlich fest, dass die zur Realisierung des Projektes notwendig werdenden Enteignungen dem Grunde nach zulässig seien. Daher könnten die Beschwerdeführer im Enteignungsverfahren nicht mehr geltend machen, die Enteignung ihrer Grundstücke sei unzulässig, weil sie nicht auf einer verfassungsmäßigen Grundlage erfolge. Zur Klärung dieser Frage hätten sie vielmehr Rechtmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss einlegen müssen.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidungen der Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es bedeutet keine Erschwerung des Rechtsschutzes, dass die Grundeigentümer gehalten sind, bereits den Planfeststellungsbeschluss anzufechten, wenn sie geltend machen wollen, die Enteignung stehe nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 3 GG. Die Verfahrensstufung dient einem legitimen Gemeinwohlzweck. Sie gewährleistet, dass die im Planfeststellungsverfahren getroffene komplexe Abwägungsentscheidung und ihre Grundlagen nicht später im Enteignungsverfahren ohne weiteres erneut in Frage gestellt werden können. Sie vermeidet damit unnötige Doppelprüfungen von entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sowie die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse und schafft so Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/2007 des Bundesverfassungsgerichts vom 01.03.2007

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