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Dass einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu der sich Rechts- und Patentanwälte zusammengeschlossen haben, die gleichzeitige Zulassung als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft faktisch verwehrt ist, verstößt gegen die Berufsfreiheit. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die maßgeblichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung sind verfassungswidrig und nichtig, soweit sie zugunsten der namensgebenden Berufsgruppe deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie deren Leitungsmacht und Geschäftsführermehrheit vorschreiben. Aufgrund dessen hat der Senat berufsgerichtliche Entscheidungen aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin in beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung. Gründer und
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf
Die Beschwerdeführerin kann sich auf das Grundrecht der
Die verfahrensgegenständlichen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften greifen in die
Der Gesetzgeber verfolgt mit den angegriffenen Bestimmungen legitime Zwecke, soweit er die
Die Eignung der angegriffenen Vorschriften zur Erreichung der festgestellten legitimen Zwecke kann dahinstehen, denn sie sind jedenfalls nicht erforderlich, um diese zu erreichen. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn der Gesetzgeber - wie hier - ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können.
Der Schutz der beruflichen
Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten schafft keine spezifischen Gefährdungen, die weitergehende Eingriffe in die
Die Wirksamkeit dieser berufsrechtlichen Bestimmungen für die Wahrung der beruflichen
Auch soweit die angegriffenen Vorschriften auf die Sicherung der Qualifikationsanforderungen zielen, stehen im maßgeblichen Berufsrecht weniger belastende, aber gleichermaßen geeignete Mittel zur Verfügung. Hierfür genügt bereits der für beide Berufsausübungsgesellschaften geltende umfassende Berufsträgervorbehalt. Die
Auch für den Schutz vor berufsrechtswidrigem Handeln sind die angegriffenen Vorschriften nicht erforderlich. Eine persönliche Bindung sämtlicher Berufsträger an das für die Gesellschaft maßgebliche Berufsrecht ist das mildere Mittel gegenüber den angegriffenen Regelungen. Diese setzt unmittelbar bei den maßgeblichen berufsrechtlichen Pflichten an und vermeidet weitergehende Eingriffe in die inneren Strukturen der
Der unmittelbare Ansatz rechtfertigt zudem die Annahme einer zumindest gleichen, wenn nicht sogar gesteigerten Wirksamkeit. Das wird durch die Erfahrungen mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Steuerberatungsgesellschaften belegt, bei denen der Gesetzgeber auch bei interprofessioneller Zusammenarbeit die Angehörigen der sozietätsfähigen Berufe als hinreichend qualifiziert ansieht, um auch den „fremden“ Berufspflichten Genüge zu tun. Aus der Praxis sind keine Hinweise bekannt geworden, die diese Einschätzung auch nur in Zweifel ziehen könnten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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