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Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Soweit tatsächlich eine engere familiäre Bindung besteht, haben Großeltern daher ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes anderweitig besser gedient ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine erste Enkeltochter der Beschwerdeführerin kam 2001 zur Welt und wurde von ihrer Mutter, der Tochter der Beschwerdeführerin, nach der Geburt in die Obhut der Beschwerdeführerin gegeben. Im Jahr 2008 kam die zweite Enkeltochter zur Welt und lebte, zusammen mit der Mutter, zunächst im Haushalt der Beschwerdeführerin. Im August 2011 zog die Mutter zu einem Freund und nahm das jüngere Kind mit sich. Im Wege der einstweiligen Anordnung entzog das Familiengericht der Mutter im Herbst 2011 die elterliche Sorge für beide Kinder und setzte zunächst das Jugendamt als Vormund ein. Im Dezember 2011 wechselte die jüngere Enkeltochter in eine Pflegefamilie, in der sie bis heute lebt. Im Hauptsacheverfahren entzog das Familiengericht der Mutter mit Beschluss vom 8. Januar 2013 die elterliche Sorge für beide Töchter. Es bestellte die Beschwerdeführerin zum Vormund für die ältere Tochter, für die jüngere Tochter hingegen das Jugendamt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht beschwerdeberechtigt sei.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Entscheidungen des Familiengerichts und des Oberlandesgerichts die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten verletzen.
Als Großmutter steht der Beschwerdeführerin aufgrund des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG ein Recht darauf zu, bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden.
Auf das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) kann sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht berufen. Der Schutz dieses Grundrechts steht grundsätzlich nur den
Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG umfasst jedoch familiäre Bindungen zwischen
Der grundrechtliche Schutz familiärer Beziehungen zwischen nahen Verwandten umfasst deren Recht, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden, sofern tatsächlich eine engere familiäre Bindung zum Kind besteht. Die
Die angegriffenen Entscheidungen genügen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG an die Berücksichtigung naher Verwandter bei der Auswahl eines Vormunds. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts im Ausgangsfall nach allgemeinen Grundsätzen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Soweit das Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung von Sorgerechtsentziehungen einen strengeren Kontrollmaßstab anwendet, beruht dies auf dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Eltern-Kind-Beziehung. Die Eingriffsintensität der hier zu überprüfenden Entscheidung bleibt regelmäßig hinter der einer Trennung des Kindes von den
Die angegriffenen Entscheidungen haben die Tragweite der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Belange der Beschwerdeführerin nicht verkannt. Das Familiengericht ist von einer besonderen Stellung der Beschwerdeführerin bei der Auswahl des Vormundes ausgegangen und hat deren Bestellung nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht. Es hat insbesondere nicht angenommen, dass die Beschwerdeführerin erst dann auszuwählen wäre, wenn dem
Die Beschwerdeführerin ist nicht dadurch in Grundrechten verletzt, dass ihr die Möglichkeit der Beschwerde zum Oberlandesgericht versagt blieb. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gezwungen, nahen Verwandten gegen die durch den Familienrichter getroffene Auswahl des Vormunds einen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen. Das Grundgesetz sichert die Eröffnung des Rechtswegs, gewährleistet jedoch keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg.
Auch die Auslegung von § 59 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), wonach der Beschwerdeführerin als Großmutter hier keine Beschwerdeberechtigung zusteht, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch einen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Zwar berührt die Auswahlentscheidung das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 1 GG. Mit Blick darauf war sie bei der Auswahl des Vormunds vom Familiengericht auch grundsätzlich anzuhören. Das Oberlandesgericht hat sich jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 18549
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