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Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Räumungsurteil in Folge einer Eigenbedarfskündigung wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Es verletzt nicht das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter, dass das Berufungsgericht die Revision zum Bundesgericht in diesem Verfahren nicht zugelassen hat.
Die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall mietete 1987 eine 57,48 qm große Wohnung in B., deren Eigentümer seit 1997 der Kläger des Ausgangsverfahrens ist. Er lebte bis zum Jahr 2008 ebenfalls in B. und verzog dann mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern in eine andere Stadt.
Der Kläger kündigte im Jahr 2010 das mit der Beschwerdeführerin bestehende Mietverhältnis - unter anderem - wegen Eigenbedarfs. Hinsichtlich des Eigenbedarfs führte er aus, er sei mit seiner Familie berufsbedingt umgezogen, habe in B. allerdings eine im Jahr 1999 geborene, nichteheliche Tochter, für die er gemeinsam mit der Kindesmutter das Umgangs- und Sorgerecht habe. Um dieses auszuüben, sei es erforderlich, dass er sich regelmäßig über mehrere Tage in B. aufhalte. Hierfür benötige er die an die Beschwerdeführerin vermietete Wohnung.
Nachdem das Amtsgericht die
Die
a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts rügt, fehlt es an einer ausreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde; insoweit ist die
b) Daher kann nur die Nichtzulassung der Revision verfassungsrechtlich geprüft werden. Insoweit verletzt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
aa) Für eine willkürliche Nichtzulassung der Revision ist vorliegend nichts ersichtlich, insbesondere werden mit der
bb) Zwar kommt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Gerichts über die Nichtzulassung nicht näher begründet ist, obwohl die Zulassung des Rechtsmittels nahe gelegen hätte. Die Voraussetzungen eines solchen verfassungsrechtlich relevanten Begründungsdefizits sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Nichtzulassung der Revision zwar nicht mit einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung versehen. Dies führt jedoch nicht zu einer Verfassungsverletzung, denn die Zulassung der Revision hat nicht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung nahe gelegen.
Insbesondere ergibt sich - selbst nach den Darlegungen der
Die Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt erscheint allerdings nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte nicht nahe liegend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht zwar allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen, für die Annahme von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 18189
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