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Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag eines Kampfsportveranstalters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot der Ausstrahlung von Kampfsportsendungen im deutschen Fernsehen abgelehnt.
Die in Großbritannien ansässige Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Falls organisiert weltweit Veranstaltungen der Kampfsportart „Mixed Martial Arts“, einer Kombination der fünf olympischen Sportarten Boxen, Freistilringen, griechisch-römisches Ringen, Taekwando und Judo mit anderen traditionellen Kampfsporttechniken wie Karate und Kickboxen. Die Kampfsportveranstaltungen werden in mehr als 100 Ländern ausgestrahlt. In Deutschland erfolgte die Ausstrahlung der von der Beschwerdeführerin produzierten Kampfsportformate durch die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH, jetzt Sport 1 GmbH, auf der Grundlage einer Programmänderungsgenehmigung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und eines Lizenzvertrages mit der Beschwerdeführerin.
Im März 2010 forderte die BLM die DSF GmbH per Bescheid auf, die Ausstrahlung der Fernsehsendungen der Beschwerdeführerin zu unterlassen, weil die Massivität des Gewalteinsatzes in jugendgefährdender Weise dem Leitbild des nach der Bayerischen Verfassung öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks widerspreche. Die DSF GmbH leistete der Aufforderung der BLM Folge. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der BLM Klage und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz. Der Eilantrag blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Sowohl gegen den Bescheid der BLM als auch gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, die BLM zur Gestattung der Ausstrahlung ihrer Kampfsportsendungen zu verpflichten.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass dieser einstweiligen Anordnung abgelehnt. Allerdings ist die Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft vielmehr bereits auf der Zulässigkeitsebene ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen auf, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren, also im Verfahren der Hauptsache, zu entscheiden sein werden. Klärungsbedürftig ist vor allem, ob und in welchem Umfang sich die Beschwerdeführerin, die lediglich als Zulieferin einzelner Sendungen an der Veranstaltung von Fernsehprogrammen beteiligt ist, neben dem Programmveranstalter auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann. Näherer Prüfung bedarf auch die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des mittelbaren Grundrechtseingriffs berufen kann.
Nach der Folgenabwägung im hier allein entschiedenen Eilverfahren ist eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Zwar sind die finanziellen Einbußen, die die Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls der Lizenzgebühren erleidet, nicht unerheblich. Ebenso werden ihre Möglichkeiten, die Sportart „Mixed Martial Arts“ in Deutschland bekannt zu machen, eingeschränkt, soweit sie nicht einen anderen Fernsehanbieter findet, der bereit und berechtigt ist, ihre Formate auszustrahlen. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass ohne die Ausstrahlung ihrer Sendungen in Deutschland die Förderung und Vermarktung der Sportart „Mixed Martial Arts“ in anderen Ländern gefährdet würde. Zudem kann die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben über diese Sportart auch in Deutschland via Internet berichten.
Die der Beschwerdeführerin entstehenden Nachteile wiegen daher unter Berücksichtigung des Gewichts der Belange des Jugendschutzes nicht so schwer, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Denn würde eine einstweilige Anordnung ergehen und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, würden möglicherweise über längere Zeit hinweg Sendungen ausgestrahlt, die wegen ihres Gewaltpotenzials und ihrer Gewalt befürwortenden medialen Aufbereitung aggressives Verhalten verharmlosen und jugendgefährdend wirken.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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