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Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für fluglärmbedingte Übernahmen von Grundstücken beim Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld verletzen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Gerichtsentscheidungen, die die im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld festgesetzte
Das Bundesverfassungsgericht hat den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Beschluss verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann dagegen nicht festgestellt werden. Den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2008 über die Anhörungsrüge hat das Bundesverfassungsgericht für gegenstandslos erklärt.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 verletzt das in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil er die Interessen der Beschwerdeführer und die Gemeinwohlinteressen fehlerhaft gewichtet und daher in keinen angemessenen Ausgleich gebracht hat. Zwar schützt Art. 14 Abs. 1 GG das Grundeigentum der
Demgegenüber müssen die ebenfalls von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Vorhabenträger an der Nutzung des Flughafens zurücktreten, wenn die Betroffenen aufgrund der Festlegung des Stichtags für die zu zahlende
Ob der verhältnismäßige Ausgleich zwischen dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer und dem allgemeinen Wohl dadurch hergestellt wird, dass - wie die Beschwerdeführer fordern - die Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen zumindest im vorliegenden Fall auf den Übernahmeanspruch angewendet werden oder der erforderliche Interessenausgleich auf andere Weise gewährleistet wird, kann vorliegend offen bleiben. Bei der Anwendung der Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkung bliebe der Anspruch ein Kompensationsanspruch für eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Daher könnte auch in diesem Fall in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG die aufgrund der Sozialbindung zumutbare Belastung aufgrund einer entsprechenden Regelung im Planfeststellungsbeschluss in Abzug gebracht werden.
Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG konnte das Bundesverfassungsgericht dagegen nicht feststellen. Dies gilt zunächst soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG damit begründen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach § 93 a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Denn die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargetan, dass die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht. Sie haben nicht aufgezeigt, was sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen oder welchen zusätzlichen, bislang nicht angebrachten Beweisantrag sie gestellt hätten.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird ferner nicht dadurch verletzt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beweisantrag der Beschwerdeführer, zu ihrer Behauptung einer 50 prozentigen Minderung des Verkehrswertes des streitbefangenen Grundstücks zwischen 1996 und 2004 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, abgelehnt hat. Nach der vorliegend zwar gemäß Art. 14 Abs. 1 GG zu beanstandenden, im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG jedoch maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts war dieser Beweisantrag nicht erheblich. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2010
Quelle: ra-online, BVerfG
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