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Die Verfassungsbeschwerden von Anwohnern gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenbau Berlin-Brandenburg International in Schönefeld und die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen sind von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Die Beschwerdeführer haben eine Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend dargetan. Insbesondere haben sie nicht aufzeigen können, dass die Planfeststellungsbehörde ihre eigentumsrechtlichen Belange nicht in einer dem verfassungsrechtlichen Abwägungsgebot genügenden Weise behandelt hat. Auch hinsichtlich des vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Lärmschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses ist eine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht erkennbar. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Standortentscheidung wendet, greifen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Standortfestlegung nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/08 des BVerfG vom 14.03.2008
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Dokument-Nr. 5766
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