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Für einen Gegendarstellungsanspruch muss der Aussagegehalt der zu beanstandenden Äußerung eindeutig bestimmbar sein. Enthält die zu beanstandende Äußerung einen Rechtsbegriff, darf das Fachgericht nicht das eigene Fachwissen zugrunde legen. Es hat vielmehr auf das Verständnis des durchschnittlichen Zeitungslesers abzustellen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und gab der Verfassungsbeschwerde eines Verlags statt, die sich gegen die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung richtete.
Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens verlegt eine überregionale
Auf Antrag von B. erließ das Landgericht eine einstweilige Verfügung. Danach wurde die Beschwerdeführerin zum Abdruck folgender
Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin verwarf das Kammergericht. Zur Begründung führt das aus, dass die beanstandete Äußerung eine dem Beweis zugängliche Tatsacheninformation darstelle und damit gegendarstellungsfähig sei. Für einen durchschnittlichen Bürger bedeute der Begriff "verpfänden", dass der bisherige Eigentümer nicht mehr über die Sache verfügen könne und der Gläubiger diese Sache gegebenenfalls berechtigterweise verwerten dürfe. Auf der Grundlage dieses Verständnisses sei der Begriff "verpfänden" nicht gleichbedeutend mit der Formulierung "als Sicherheit stellen". Die tatsächlich erfolgte, rein schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechts werde aus Sicht des Lesers daher nicht zutreffend beschrieben.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich bei der Schlagzeile um eine wertende Stellungnahme handle, gegen die keine
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die zulässige Verfassungsbeschwerde begründet sei. Die Verpflichtung zum Abdruck der
Auch der Inhalt der zugesprochenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26838
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