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Einem Vater kann das Sorgerecht für sein Kind verweigert werden, wenn er selbst oder Angehörige seiner Familie in Verdacht standen, die Kindesmutter ermordet zu haben und es zudem nicht im Kindesinteresse steht, dass er das Sorgerecht erhält. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Der Beschwerdeführer ist der Vater eines im Oktober 2003 geborenen Sohnes. Nach der Geburt des Kindes führten vermehrte Streitigkeiten zwischen den Eltern dazu, dass sich die - allein sorgeberechtigte - Mutter des Kindes im Sommer 2005 vom Beschwerdeführer trennte. Dieser akzeptierte die Trennung nicht. Es kam zu Tätlichkeiten und telefonischen Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber der Mutter. Der Konflikt eskalierte, als sich die Mutter im Oktober 2005 einem anderen Mann zuwandte, und gipfelte darin, dass die Mutter und ihr Freund in der Silvesternacht 2005 auf offener Straße erschossen und ein Bruder des Freundes angeschossen wurden. Die Tat ereignete sich unmittelbar vor dem Haus der Eltern des Freundes, in deren Obhut die Mutter ihr Kind an diesem Abend gelassen hatte und den sie dort abholen wollte. Der Sohn sah seine getötete Mutter auf der Straße liegen, als er von Polizeibeamten aus dem Haus geführt wurde. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts im Urteil vom 10. November 2006 kommen als Täter nur der Vater, einer seiner beiden Brüder oder allenfalls noch ein Schwager in Betracht. Keiner dieser genannten Personen konnte jedoch die Tat nachgewiesen werden. Der allein angeklagte Bruder des Vaters wurde freigesprochen.
Das Kind, das zunächst in einer Kinder- und Jugendklinik für Traumatologie untergebracht war, lebt heute in einem Kleinstheim. Das Oberlandesgericht ordnete Vormundschaft durch einen familienfremden Einzelvormund an. Zwar sei nach dem Tod der alleinsorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge grundsätzlich dem Vater zu übertragen. Im konkreten Fall widerspräche die Übertragung jedoch den Kindesinteressen. Dem Beschwerdeführer fehle jegliches Gespür und Verständnis für die Traumatisierung des Kindes. Zudem lehne er Kontakte des Sohnes zu den Großeltern mütterlicherseits ab und würde sie zur Schwester - einem 1995 geborenen Kind der Mutter aus geschiedener Ehe - nur begleitet zulassen. Ein Abbruch oder eine Einschränkung dieser Kontakte bedeute eine weitere tief greifende Beeinträchtigung des Kindeswohls. Letztlich bestehe derzeit keine emotional tragfähige Bindung zwischen Sohn und Vater.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Elternrecht. Das Oberlandesgericht hat wohlerwogen begründet, weshalb eine Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer dem Kindeswohl nicht dient. Dies geschah auch auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/08 des BVerfG vom 08.01.2008
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