Die Arbeitslosenhilfe war eine aus Steuermitteln finanzierte Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit, die von der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Bundes erbracht wurde. Neben weiteren Tatbestandsvoraussetzungen setzte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach die Bedürftigkeit des Antragstellers voraus, während sich ihre Höhe nicht am Bedarf des Empfängers, sondern an dessen letztem Arbeitsentgelt orientierte, und sich auf einen bestimmten Prozentsatz eines pauschalierten Nettoarbeitsentgelts belief. Die Arbeitslosenhilfe wurde in Zeitabschnitten bewilligt; vor jeder erneuten Bewilligung waren sämtliche Leistungsvoraussetzungen des Anspruchs erneut zu prüfen. Nach § 428 Abs. 1 Satz 1, § 198 Satz 2 Nr. 3 SGB III bestand ferner die Möglichkeit, Arbeitslosenhilfe unter erleichterten Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen: Auch solche Arbeitnehmer hatten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs allein deshalb nicht erfüllten, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten oder nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Davon ging die Praxis aus, wenn der Arbeitslose gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Erklärung abgab.
Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 wurden die Regelungen der Arbeitslosenhilfe dahin geändert, dass diese nur noch bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden durfte; diese Änderung trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Zudem wurde die Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Januar 2005 vollständig aus dem Leistungskatalog der Arbeitsförderung gestrichen. An ihre Stelle ist das Arbeitslosengeld II nach den Vorschriften des SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – getreten, dessen Berechnung sich nicht mehr an dem früheren Einkommen des Hilfebedürftigen, sondern grundsätzlich an dessen Bedarf orientiert.
Der 1946 geborene Beschwerdeführer bezog Arbeitslosenhilfe. Im Juni 2004 gab er eine Erklärung im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III ab und bezog sodann weiter Arbeitslosenhilfe bis zum Jahresende. Seinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II ab Januar 2005 lehnte der Leistungsträger mit der Begründung ab, das anzurechnende monatliche Einkommen übersteige den ermittelten Gesamtbedarf des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Die Klage des Beschwerdeführers auf Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen und durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt und rügt ferner einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig war, als unbegründet zurückgewiesen. Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), da der gesetzliche Anspruch auf Arbeitslosenhilfe kein Eigentum im Sinne dieses Grundrechts ist. Dies gilt auch für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die der Existenzsicherung dienen und auf nicht unerheblichen Eigenleistungen ihres Inhabers beruhen.
Letzteres trifft auf den gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht zu. Es bestand kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und den Aufwendungen für die Arbeitslosenhilfe. Die Beitragseinnahmen dienten allein der Finanzierung des Arbeitslosengeldes, nicht aber der Arbeitslosenhilfe, die im Auftrag des Bundes immer aus Steuermitteln erbracht wurde. Die Arbeitslosenhilfe war finanzrechtlich auch nicht als eine aus Beiträgen und Steuern mischfinanzierte Einheit konzipiert. Die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Arbeitslosengeld und der Arbeitslosenhilfe schließen auch die Annahme aus, dass beide Leistungen in einem einheitlichen Gesamtanspruch verbunden waren. Während das Arbeitslosengeld eine zeitlich begrenzte Versicherungsleistung war, traf dies auf die grundsätzlich zeitlich unbefristet geleistete Arbeitslosenhilfe nicht zu, die zudem - anders als das Arbeitslosengeld - nur bei Bedürftigkeit unter Berücksichtigung des Vermögens gewährt wurde. Die Arbeitslosenhilfe war eine sozialpolitisch motivierte Leistung, die ohne Bezug auf die Beitragsleistung des Versicherten und nicht als modifizierte Fortsetzung des Arbeitslosengeldes geleistet wurde.
Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verstößt nicht gegen das Vertrauensschutzprinzip, weil sie keine Rückwirkung entfaltete und der Beschwerdeführer auch nicht aus anderen Gründen vor einer Änderung der Rechtslage geschützt war.
Eine echte Rückwirkung, bei der ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder seine zeitliche Anwendung auf einen Zeitpunkt vor der Gesetzesverkündung festlegt, liegt nicht vor. Denn sowohl die Befristung der Neu- oder Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Dezember 2004 als auch ihre Abschaffung zum 1. Januar 2005 wirkten sich lediglich auf zukünftige Bewilligungsabschnitte aus.
Auch eine so genannte unechte Rückwirkung, die vorliegt, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet, ist nicht gegeben. Die Arbeitslosenhilfe wurde nur abschnittsweise und nur nach einer Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen bewilligt. Ein Recht, das durch den Vertrauensschutzgrundsatz gegen seine nachträgliche Entwertung hätte geschützt werden können, entstand daher frühestens mit der jeweiligen Neu- oder Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe und bezog sich nur auf die Zeit bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts.
Das allgemeine Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand einer Rechtslage und seine danach erwartete zukünftige Leistungsberechtigung ist keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition. Auch die Abgabe einer Erklärung nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III erweist sich nicht als Disposition des Arbeitslosen, die schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Anspruchs begründen konnte. Zudem bestand für den Beschwerdeführer von vornherein keine Grundlage für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens mit dem Inhalt, dass Arbeitslosenhilfe über den 31. Dezember 2004 hinaus gewährt würde, weil die Befristung der Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Dezember und ihr Wegfall ab dem 1. Januar 2005 bereits gesetzlich festgelegt waren, bevor er seine Erklärung nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III abgegeben hatte.